Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdäpfel-Ausgleichszahlungs- und Erdäpfelstärkeprämien-Verordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 629/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2004Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 4 und 5 sind erstmals auf Sachverhalte Bezugszeitraum: Absatz eins, Ziffer 4 und 5 sind erstmals auf Sachverhalte
anzuwenden, die sich auf Stärkeerdäpfel der
Ernte 2000 beziehen (vgl. § 14 idF BGBl. II Nr. 342/2000).Ernte 2000 beziehen vergleiche Paragraph 14, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 342 aus 2000,).
Text
2. ABSCHNITT
Ausgleichszahlung an die Stärkeerdäpfelerzeuger
Antrag
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Ausgleichszahlungen werden auf schriftlichen Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts gewährt. Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:
Name/Firma und Anschrift des Antragstellers,
Betriebsnummer(n); verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
Nummer des mit dem Stärkehersteller geschlossenen Anbau- und Liefervertrages,
Bankverbindung und Konto des Antragstellers,
Menge der gelieferten Stärkeerdäpfel,
Stärkegehalt pro Lieferung.
Dem Antrag sind die jeweiligen Abnahmescheine über die gelieferten Stärkeerdäpfel sowie jener Beleg, der den Eingang der jeweiligen Zahlung des Stärkeunternehmens beim Erzeuger für die gelieferten Erdäpfel bestätigt, anzuschließen. Die vorgenannten Urkunden können jeweils in Kopie beigebracht werden.
(2)Absatz 2,Der Erzeuger kann sich durch das Stärkeunternehmen, mit dem er einen Anbau- und Liefervertrag über die zur Stärkeherstellung bestimmten Erdäpfel geschlossen hat, vertreten lassen. Die Vertretungsermächtigung des Stärkeunternehmens umfaßt jedenfalls die Beantragung der Ausgleichszahlung, sie kann auch die Entgegennahme und Weiterleitung der Ausgleichszahlung an den Erzeuger umfassen. Diese Ermächtigung ist gleichzeitig mit der Antragstellung in schriftlicher Form nachzuweisen. Für das Wirtschaftsjahr 1995/96 ist die Befugnis für vor dem 31. Oktober 1995 gestellte Anträge bis spätestens 31. Oktober nachzuweisen. Das Stärkeunternehmen kann Sammelanträge stellen und die gemäß Abs. 1 geforderten Angaben auch in einer automationsunterstützt erstellten Form oder in einer zur automationsunterstützten Datenverarbeitung geeigneten Form übermitteln. Dem Sammelantrag sind alle Unterlagen gem. Abs. 1 anzuschließen, sofern die entsprechenden Angaben selbst nicht im Sammelantrag enthalten sind. Für das Wirtschaftsjahr 1995/96 können einzelne in Abs. 1 genannte Angaben, für Sammelanträge, die vor dem 31. Oktober gestellt werden, bis spätestens 31. Oktober nachgebracht werden.Der Erzeuger kann sich durch das Stärkeunternehmen, mit dem er einen Anbau- und Liefervertrag über die zur Stärkeherstellung bestimmten Erdäpfel geschlossen hat, vertreten lassen. Die Vertretungsermächtigung des Stärkeunternehmens umfaßt jedenfalls die Beantragung der Ausgleichszahlung, sie kann auch die Entgegennahme und Weiterleitung der Ausgleichszahlung an den Erzeuger umfassen. Diese Ermächtigung ist gleichzeitig mit der Antragstellung in schriftlicher Form nachzuweisen. Für das Wirtschaftsjahr 1995/96 ist die Befugnis für vor dem 31. Oktober 1995 gestellte Anträge bis spätestens 31. Oktober nachzuweisen. Das Stärkeunternehmen kann Sammelanträge stellen und die gemäß Absatz eins, geforderten Angaben auch in einer automationsunterstützt erstellten Form oder in einer zur automationsunterstützten Datenverarbeitung geeigneten Form übermitteln. Dem Sammelantrag sind alle Unterlagen gem. Absatz eins, anzuschließen, sofern die entsprechenden Angaben selbst nicht im Sammelantrag enthalten sind. Für das Wirtschaftsjahr 1995/96 können einzelne in Absatz eins, genannte Angaben, für Sammelanträge, die vor dem 31. Oktober gestellt werden, bis spätestens 31. Oktober nachgebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Dokumentnummer
NOR40012339