Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
15.09.1995 bis 25.10.2000 — BGBl. Nr. 629/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 726.10.200021.04.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2004
§ 715.09.199525.10.2000 BGBl. Nr. 629/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdäpfel-Ausgleichszahlungs- und Erdäpfelstärkeprämien-Verordnung 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

15.09.1995BGBl. Nr. 629/1995

Außerkrafttretensdatum

25.10.2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

3. ABSCHNITT

Herstellerprämie

Antrag

Paragraph 7,

Das Stärkeunternehmen hat die Herstellerprämie schriftlich unter Anschluß der Abnahmescheine und Zahlungsverzeichnisse - jeweils getrennt nach Erzeuger, sofern die entsprechenden Angaben selbst nicht im Antrag enthalten sind - sowie der Unterlagen darüber, daß es die Erdäpfelstärke im betreffenden Wirtschaftsjahr selbst erzeugt hat, bei der AMA zu beantragen. Die vorgenannten Unterlagen können jeweils in Kopie beigebracht werden. Dieser Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Lieferzeitraum der gelieferten Erdäpfel sowie die Mengen, getrennt nach den Kategorien A1, A2 und B, und den Stärkegehalt der Erdäpfel,
  2. Ziffer 2
    Verarbeitungszeitraum und
  3. Ziffer 3
    Menge der hergestellten Stärke.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10007648

Dokumentnummer

NOR12085053

Alte Dokumentnummer

N5199530527L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/629/P7/NOR12085053