Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
26.10.2000 bis 21.04.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 726.10.200021.04.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2004
§ 715.09.199525.10.2000 BGBl. Nr. 629/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdäpfel-Ausgleichszahlungs- und Erdäpfelstärkeprämien-Verordnung 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

26.10.2000

Außerkrafttretensdatum

21.04.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2004

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Bezugszeitraum: Ziffer eins, ist erstmals auf Sachverhalte anzuwenden, die

sich auf Stärkeerdäpfel der Ernte 2000 beziehen vergleiche Paragraph 14, in der Fassung Bundesgesetzblatt

römisch zwei Nr. 342 aus 2000,).

Text

3. ABSCHNITT

Herstellerprämie

Antrag

Paragraph 7,

Das Stärkeunternehmen hat die Herstellerprämie schriftlich unter Anschluß der Abnahmescheine und Zahlungsverzeichnisse - jeweils getrennt nach Erzeuger, sofern die entsprechenden Angaben selbst nicht im Antrag enthalten sind - sowie der Unterlagen darüber, daß es die Erdäpfelstärke im betreffenden Wirtschaftsjahr selbst erzeugt hat, bei der AMA zu beantragen. Die vorgenannten Unterlagen können jeweils in Kopie beigebracht werden. Dieser Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Lieferzeitraum, Menge und Stärkegehalt der gelieferten Erdäpfel,
  2. Ziffer 2
    Verarbeitungszeitraum und
  3. Ziffer 3
    Menge der hergestellten Stärke.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10007648

Dokumentnummer

NOR40012340

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/629/P7/NOR40012340