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Art. 11

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 11 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 1101.01.199531.12.2007 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

WTO-Abkommen - Anwendung sanitärer und phytosanitärer Maßnahmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Beachte

Absatz eins :, Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 11

Konsultationen und Streitbeilegung

  1. Ziffer eins
    Die Bestimmungen der Artikel römisch 22 und römisch 23 des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, finden auf Konsultationen und die Streitbeilegung im Rahmen dieses Übereinkommens Anwendung, außer es ist darin etwas anderes ausdrücklich vorgesehen.
  2. Ziffer 2
    Bei einem Streitfall im Rahmen dieses Übereinkommens, bei dem es um wissenschaftliche oder technische Fragen geht, soll ein Untersuchungsausschuß den Rat von Sachverständigen einholen, die vom Untersuchungsausschuß nach Konsultationen mit den Streitparteien ausgewählt werden. Zu diesem Zweck kann der Untersuchungsausschuß, wenn er dies für angemessen hält, eine beratende technische Sachverständigengruppe einsetzen oder auf Wunsch einer der Streitparteien oder auf Grund eigener Initiative, die einschlägigen internationalen Organisationen konsultieren.
  3. Ziffer 3
    Nichts in diesem Übereinkommen wird die Rechte der Mitglieder im Rahmen anderer internationaler Vereinbarungen beeinträchtigen, einschließlich der Rechte, die guten Dienste oder die Streitbeilegungsmechanismen anderer internationaler Organisationen oder solcher, die unter irgendwelchen internationalen Vereinbarungen eingerichtet wurden, in Anspruch zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2008

Gesetzesnummer

10007652

Dokumentnummer

NOR12085128

Alte Dokumentnummer

N5199544589J