Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WTO-Abkommen - Anwendung sanitärer und phytosanitärer Maßnahmen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel 11
Konsultationen und Streitbeilegung
Die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, finden auf Konsultationen und die Streitbeilegung im Rahmen dieses Übereinkommens Anwendung, außer es ist darin etwas anderes ausdrücklich vorgesehen.Die Bestimmungen der Artikel römisch 22 und römisch 23 des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, finden auf Konsultationen und die Streitbeilegung im Rahmen dieses Übereinkommens Anwendung, außer es ist darin etwas anderes ausdrücklich vorgesehen.
Bei einem Streitfall im Rahmen dieses Übereinkommens, bei dem es um wissenschaftliche oder technische Fragen geht, soll ein Untersuchungsausschuß den Rat von Sachverständigen einholen, die vom Untersuchungsausschuß nach Konsultationen mit den Streitparteien ausgewählt werden. Zu diesem Zweck kann der Untersuchungsausschuß, wenn er dies für angemessen hält, eine beratende technische Sachverständigengruppe einsetzen oder auf Wunsch einer der Streitparteien oder auf Grund eigener Initiative, die einschlägigen internationalen Organisationen konsultieren.
Nichts in diesem Übereinkommen wird die Rechte der Mitglieder im Rahmen anderer internationaler Vereinbarungen beeinträchtigen, einschließlich der Rechte, die guten Dienste oder die Streitbeilegungsmechanismen anderer internationaler Organisationen oder solcher, die unter irgendwelchen internationalen Vereinbarungen eingerichtet wurden, in Anspruch zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2008
Dokumentnummer
NOR40101336