Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WTO-Abkommen - Anwendung sanitärer und phytosanitärer Maßnahmen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel 10
Besondere und differenzierte Behandlung
Bei der Vorbereitung und Anwendung sanitärer oder phytosanitärer Maßnahmen berücksichtigen die Mitglieder die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder und im besonderen die der am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer.
Dort, wo der angemessene sanitäre oder phytosanitäre Schutz Raum für die stufenweise Einführung neuer sanitärer oder phytosanitärer Maßnahmen bietet, sollen längerfristige Rahmenbedingungen für deren Durchführung bei solchen Waren erstellt werden, die für Entwicklungsland-Mitglieder von Interesse sind, damit ihre Ausfuhrmöglichkeiten gewahrt bleiben.
Um sicherzustellen, daß Entwicklungsland-Mitglieder auch in der Lage sind, den Bestimmungen dieses Übereinkommens zu entsprechen, ist das Komitee ermächtigt, solchen Ländern auf Verlangen bestimmte zeitlich begrenzte Ausnahmen von der Gesamtheit oder eines Teiles der Verpflichtungen im Rahmen dieses Übereinkommens zu gewähren, wobei ihre Finanz-, Handels- und Entwicklungsbedürfnisse in Betracht gezogen werden.
Die Mitglieder sollen die aktive Teilnahme der Entwicklungsland-Mitglieder an den einschlägigen internationalen Organisationen fördern und erleichtern.
Schlagworte
Finanzbedürfnis, Handelsbedürfnis
Dokumentnummer
NOR12085127
Alte Dokumentnummer
N5199544588J