Rechtstracker.at

§ 6a VAG

Fassungen
01.01.1995 bis 31.07.1996 — BGBl. Nr. 23/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6a01.04.200231.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 6a01.08.199631.03.2002 § → § BGBl. Nr. 447/1996
§ 6a01.01.199531.07.1996 BGBl. Nr. 23/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 23/1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996danach: BGBl. Nr. 447/1996

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Vorschriften für die Schweiz

Paragraph 6 a,

  1. Absatz eins,Auf Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3 und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 4 nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Vor Erteilung der Konzession an ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat die Versicherungsaufsichtsbehörde den Geschäftsplan mit einer gutächtlichen Äußerung der Schweizerischen Aufsichtsbehörde zur Stellungnahme zu übermitteln. Hat sich diese nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Unterlagen geäußert, so wird angenommen, daß sie gegen die Konzessionserteilung keinen Einwand hat.
  3. Absatz 3,Vor Widerruf der Konzession eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist die Schweizerische Aufsichtsbehörde zu hören. Ergreift die Versicherungsaufsichtsbehörde vor Einlangen einer Stellungnahme dieser Behörde eine Maßnahme gemäß Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 3,, so hat sie hievon die Schweizerische Aufsichtsbehörde unverzüglich zu verständigen.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 118 a und 118 c sind mit Bezug auf Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft anzuwenden, wobei die Verständigung gemäß Paragraph 118 c, Absatz eins und 2 an die Schweizerische Aufsichtsbehörde zu richten ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12085449

Alte Dokumentnummer

N5199545004J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P6a/NOR12085449