Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6aParagraph 6 a
Inkrafttretensdatum
01.04.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Vorschriften für die Schweiz
§ 6a.Paragraph 6 a,
(1)Absatz eins,Auf Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind § 4 Abs. 6 Z 3 und Abs. 8 Z 3 und § 5 Abs. 1 Z 1 und 4 nicht anzuwenden.Auf Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3 und Absatz 8, Ziffer 3 und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 4 nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Vor Erteilung der Konzession an ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat die FMA den Geschäftsplan mit einer gutächtlichen Äußerung der Schweizerischen Aufsichtsbehörde zur Stellungnahme zu übermitteln. Hat sich diese nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Unterlagen geäußert, so wird angenommen, daß sie gegen die Konzessionserteilung keinen Einwand hat.
(3)Absatz 3,Vor Widerruf der Konzession eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist die Schweizerische Aufsichtsbehörde zu hören. Ergreift die FMA vor Einlangen einer Stellungnahme dieser Behörde eine Maßnahme gemäß § 106 Abs. 2 Z 3, so hat sie hievon die Schweizerische Aufsichtsbehörde unverzüglich zu verständigen.Vor Widerruf der Konzession eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist die Schweizerische Aufsichtsbehörde zu hören. Ergreift die FMA vor Einlangen einer Stellungnahme dieser Behörde eine Maßnahme gemäß Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 3,, so hat sie hievon die Schweizerische Aufsichtsbehörde unverzüglich zu verständigen.
(Anm. : Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 447/1996)Anmerkung : Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996,)
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR40020908