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§ 118h VAG

Fassungen
01.01.1995 bis 31.07.1996 — BGBl. Nr. 23/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 118h01.01.201131.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 118h12.08.200531.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 93/2005
§ 118h01.04.200211.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 118h15.08.199831.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 126/1998
§ 118h01.08.199614.08.1998 § → § BGBl. Nr. 447/1996
§ 118h01.01.199531.07.1996 BGBl. Nr. 23/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 118 h

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 23/1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996danach: BGBl. Nr. 447/1996

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Meldungen an die Kommission

Paragraph 118 h,

  1. Absatz eins,Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat der Europäischen Kommission zu melden
    1. Ziffer eins
      die Erteilung der Konzession an ein Versicherungsunternehmen, das Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB in der jeweils geltenden Fassung eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten ist; hiebei ist der Aufbau des Konzerns darzustellen;
    2. Ziffer 2
      den Erwerb einer Beteiligung an einem inländischen Versicherungsunternehmen, durch den dieses ein Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB in der jeweils geltenden Fassung eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten wird,
    3. Ziffer 3
      allgemeine Schwierigkeiten, auf die inländische Versicherungsunternehmen stoßen, wenn sie in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, eine Tochtergesellschaft gründen oder eine Zweigniederlassung errichten wollen, oder die bei der Tätigkeit solcher Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen auftreten,
    4. Ziffer 4
      auf Verlangen der Kommission den Antrag eines Unternehmens auf Konzessionserteilung, das Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB in der jeweils geltenden Fassung eines Unternehmens mit Sitz in einem Staat ist, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist,
    5. Ziffer 5
      auf Verlangen der Kommission die gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, oder 3 angezeigte Absicht des Erwerbes einer Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen, durch den dieses ein Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB in der jeweils geltenden Fassung eines Unternehmens mit Sitz in einem Staat wird, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist,
    6. Ziffer 6
      Entscheidungen gemäß Paragraph 10 a, Absatz 3 und Paragraph 16, Absatz 3 und die dafür maßgebenden Umstände,
    7. Ziffer 7
      Entscheidungen gemäß Paragraph 107, Absatz 4 und die dafür maßgebenden Umstände.
  2. Absatz 2,Die Meldepflicht gemäß Ziffer 4 und 5 besteht nur, wenn über den betreffenden Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, eine Feststellung gemäß Artikel 29 b, Absatz 3, oder 4 der Richtlinie 73/239/EWG oder Artikel 32 b, Absatz 3, oder 4 der Richtlinie 79/267/EWG vorliegt. Sie besteht nicht mehr, sobald mit diesem Staat ein Abkommen über den effektiven Marktzugang oder die Inländerbehandlung von Versicherungsunternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geschlossen wurde oder ein Beschluß im Sinn des Paragraph 4 a, Absatz eins, nicht mehr aufrecht ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12085469

Alte Dokumentnummer

N5199545025J