Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1995Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 118hParagraph 118 h
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Meldungen an die Kommission
§ 118h.Paragraph 118 h,
(1)Absatz eins,Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat der Europäischen Kommission zu melden
die Erteilung der Konzession an ein Versicherungsunternehmen, das Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten ist; hiebei ist der Aufbau des Konzerns darzustellen;die Erteilung der Konzession an ein Versicherungsunternehmen, das Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB in der jeweils geltenden Fassung eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten ist; hiebei ist der Aufbau des Konzerns darzustellen;
den Erwerb einer Beteiligung an einem inländischen Versicherungsunternehmen, durch den dieses ein Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten wird,den Erwerb einer Beteiligung an einem inländischen Versicherungsunternehmen, durch den dieses ein Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB in der jeweils geltenden Fassung eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten wird,
allgemeine Schwierigkeiten, auf die inländische Versicherungsunternehmen stoßen, wenn sie in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, eine Tochtergesellschaft gründen oder eine Zweigniederlassung errichten wollen, oder die bei der Tätigkeit solcher Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen auftreten,
auf Verlangen der Kommission den Antrag eines Unternehmens auf Konzessionserteilung, das Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung eines Unternehmens mit Sitz in einem Staat ist, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist,auf Verlangen der Kommission den Antrag eines Unternehmens auf Konzessionserteilung, das Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB in der jeweils geltenden Fassung eines Unternehmens mit Sitz in einem Staat ist, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist,
auf Verlangen der Kommission die gemäß § 11a Abs. 1 oder 3 angezeigte Absicht des Erwerbes einer Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen, durch den dieses ein Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung eines Unternehmens mit Sitz in einem Staat wird, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist,auf Verlangen der Kommission die gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, oder 3 angezeigte Absicht des Erwerbes einer Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen, durch den dieses ein Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB in der jeweils geltenden Fassung eines Unternehmens mit Sitz in einem Staat wird, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist,
Entscheidungen gemäß § 10a Abs. 3 und § 16 Abs. 3 und die dafür maßgebenden Umstände,Entscheidungen gemäß Paragraph 10 a, Absatz 3 und Paragraph 16, Absatz 3 und die dafür maßgebenden Umstände,
Entscheidungen gemäß § 107 Abs. 4 und die dafür maßgebenden Umstände.Entscheidungen gemäß Paragraph 107, Absatz 4 und die dafür maßgebenden Umstände.
(2)Absatz 2,Die Meldepflicht gemäß Z 4 und 5 besteht nur, wenn über den betreffenden Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, eine Feststellung gemäß Art. 29b Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 73/239/EWG oder Art. 32b Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 79/267/EWG vorliegt. Sie besteht nicht mehr, sobald mit diesem Staat ein Abkommen über den effektiven Marktzugang oder die Inländerbehandlung von Versicherungsunternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geschlossen wurde oder ein Beschluß im Sinn des § 4a Abs. 1 nicht mehr aufrecht ist.Die Meldepflicht gemäß Ziffer 4 und 5 besteht nur, wenn über den betreffenden Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, eine Feststellung gemäß Artikel 29 b, Absatz 3, oder 4 der Richtlinie 73/239/EWG oder Artikel 32 b, Absatz 3, oder 4 der Richtlinie 79/267/EWG vorliegt. Sie besteht nicht mehr, sobald mit diesem Staat ein Abkommen über den effektiven Marktzugang oder die Inländerbehandlung von Versicherungsunternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geschlossen wurde oder ein Beschluß im Sinn des Paragraph 4 a, Absatz eins, nicht mehr aufrecht ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Dokumentnummer
NOR12085469
Alte Dokumentnummer
N5199545025J