Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 118hParagraph 118 h
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Übermittlung von Angaben
§ 118h.Paragraph 118 h,
Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist verpflichtet, Angaben, die ihr von den Behörden anderer Vertragsstaaten über den Betrieb von Zweigniederlassungen oder den Dienstleistungsverkehr inländischer Versicherungsunternehmen übermittelt werden, an den Fachverband der Versicherungsunternehmungen weiterzuleiten, soweit sie dieser zur Erfüllung von Aufgaben benötigt, die ihm gemäß § 22 Abs. 4 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651 (KHVG 1994) in der jeweils geltenden Fassung, und § 1 des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/1977, in der jeweils geltenden Fassung obliegen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist verpflichtet, Angaben, die ihr von den Behörden anderer Vertragsstaaten über den Betrieb von Zweigniederlassungen oder den Dienstleistungsverkehr inländischer Versicherungsunternehmen übermittelt werden, an den Fachverband der Versicherungsunternehmungen weiterzuleiten, soweit sie dieser zur Erfüllung von Aufgaben benötigt, die ihm gemäß Paragraph 22, Absatz 4, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651 (KHVG 1994) in der jeweils geltenden Fassung, und Paragraph eins, des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1977,, in der jeweils geltenden Fassung obliegen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Dokumentnummer
NOR12090251
Alte Dokumentnummer
N5199812980U