Rechtstracker.at

Anl. 5

Fassungen
14.01.1995 bis 30.04.1999 — BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 501.05.199923.07.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002
Anl. 514.01.199530.04.1999 BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

14.01.1995BGBl. Nr. 46/1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999

Index

59/04 EU - EWR

Text

PROTOKOLL

ÜBER DIE BEZIEHUNGEN ZUM EUROPARAT

DIE HOHEN VERTRAGSCHLIESSENDEN TEILE,

VON DER NOTWENDIGKEIT ÜBERZEUGT, möglichst enge Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und dem Europarat, insbesondere zwischen dem Europäischen Parlament und der Beratenden Versammlung des Europarats herzustellen,

IN KENNTNIS der Empfehlungen der Beratenden Versammlung des Europarats,

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Regierungen der Mitgliedstaaten mögen ihren Parlamenten empfehlen, die von ihnen zu bestimmenden Mitglieder der Versammlung vorzugsweise unter den Vertretern in der Beratenden Versammlung des Europarats auszuwählen.

Artikel 2

Das Europäische Parlament der Gemeinschaft übermittelt jedes Jahr der Beratenden Versammlung des Europarats einen Tätigkeitsbericht.

Artikel 3

Die Kommission übersendet jedes Jahr dem Ministerrat und der Beratenden Versammlung des Europarats den in Artikel 17 des Vertrags vorgesehenen Gesamtbericht.

Artikel 4

Die Kommission unterrichtet den Europarat darüber, inwieweit sie in der Lage war, den Empfehlungen, die von dem Ministerrat des Europarats nach Artikel 15b der Satzung des Europarats an sie gerichtet worden sind, stattzugeben.

Artikel 5

Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einschließlich seiner Anlagen ist bei dem Generalsekretariat des Europarats zu registrieren.

Artikel 6

Durch Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem Europarat kann, unter anderem, jede andere Art beiderseitiger Unterstützung und Zusammenarbeit zwischen den beiden Organisationen vorgesehen und gegebenenfalls die hierfür geeignete Form vereinbart werden.

Geschehen zu Paris am achtzehnten April neunzehnhunderteinundfünfzig.

Gesetzesnummer

10007694

Dokumentnummer

NOR12085980

Alte Dokumentnummer

N5199546011J