Rechtstracker.at

Anl. 6

Fassungen
14.01.1995 bis 30.04.1999 — BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 614.01.199530.04.1999 BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 1999,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 6

Inkrafttretensdatum

14.01.1995BGBl. Nr. 46/1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/1999

Index

59/04 EU - EWR

Text

römisch drei - BRIEFWECHSEL

ZWISCHEN DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER

REGIERUNG DER

FRANZÖSISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE SAAR

DER BUNDESKANZLER

UND

DER BUNDESMINISTER DES AUSWÄRTIGEN

z. Z. Paris, den 18. April 1951

Seiner Exzellenz

Herrn

Präsidenten Robert Schuman

Minister des Auswärtigen

Paris

Herr Präsident!

Die Vertreter der Bundesregierung haben bei den Verhandlungen über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl wiederholt die Erklärung abgegeben, daß die endgültige Regelung des Status der Saar nur durch den Friedensvertrag oder einen gleichartigen Vertrag erfolgen kann. Sie haben ferner bei den Verhandlungen die Erklärung abgegeben, daß die Bundesregierung durch die Unterzeichnung des Vertrages keine Anerkennung des gegenwärtigen Status an der Saar ausspricht.

Ich wiederhole diese Erklärung und bitte, mir zu bestätigen, daß die französische Regierung mit der Bundesregierung darüber übereinstimmt, daß die endgültige Regelung des Status der Saar nur durch den Friedensvertrag oder einen gleichartigen Vertrag erfolgt und daß die französische Regierung in der Unterzeichnung des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl durch die Bundesregierung keine Anerkennung des gegenwärtigen Status an der Saar durch die Bundesregierung erblickt.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

gez. ADENAUER

(ÜBERSETZUNG)

Paris, den 18. April 1951

Herr Bundeskanzler!

In Beantwortung Ihres Schreibens vom 18. April 1951 nimmt die französische Regierung davon Kenntnis, daß die Bundesregierung in der Unterzeichnung des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl keine Anerkennung des gegenwärtigen Status der Saar erblickt.

Die französische Regierung erklärt von ihrem eigenen Standpunkt aus, daß sie im Namen der Saar aufgrund ihres gegenwärtigen Status handelt, daß sie aber in der Unterzeichnung des Vertrages durch die Bundesregierung keine Anerkennung des gegenwärtigen Status der Saar durch die Bundesregierung erblickt. Sie ist nicht der Auffassung, daß der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl dem endgültigen Status der Saar vorgreift, der durch einen Friedensvertrag oder durch einen anstelle eines Friedensvertrags abgeschlossenen Vertrag zu regeln ist.

Genehmigen Sie, Herr Bundeskanzler, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

gez. SCHUMAN

Herrn Dr. Konrad ADENAUER,

Bundeskanzler und Bundesminister des Auswärtigen

der Bundesrepublik Deutschland

Gesetzesnummer

10007694

Dokumentnummer

NOR12085981

Alte Dokumentnummer

N5199546012J