Kurztitel
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 46/1995 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/1999Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 1999,
Text
IV - ABKOMMEN ÜBER DIE ÜBERGANGSBESTIMMUNGENrömisch vier - ABKOMMEN ÜBER DIE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
DIE HOHEN VERTRAGSCHLIESSENDEN TEILE,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, das in Artikel 85 des Vertrags vorgesehene Abkommen über die Übergangsbestimmungen festzulegen,
HABEN folgendes VEREINBART:
Gegenstand des Abkommens
§ 1Paragraph eins
(1)Absatz eins,Dieses in Durchführung des Artikels 85 des Vertrags getroffene Abkommen hat den Zweck, die Maßnahmen vorzusehen, die für die Errichtung des gemeinsamen Marktes und zur fortschreitenden Anpassung der Produktion an die neu geschaffenen Verhältnisse erforderlich sind, und gleichzeitig die Möglichkeit zur Beseitigung von Störungen des Gleichgewichts zu geben, die sich aus früheren Verhältnissen ergeben.
(2)Absatz 2,Zu diesem Zweck erfolgt die Ingangsetzung des Vertrags in zwei Zeitabschnitten, der Anlaufzeit und der Übergangszeit.
(3)Absatz 3,Die Anlaufzeit beginnt bei Inkrafttreten des Vertrags und endet bei Errichtung des gemeinsamen Marktes.
Während dieses Zeitabschnitts
werden alle Organe der Gemeinschaft eingesetzt und Verbindungen zwischen ihnen, den Unternehmen und ihren Verbänden und den Arbeitnehmer-, Verbraucher- und Händlerverbänden mit dem Ziel hergestellt, die Arbeit der Gemeinschaft auf der Grundlage einer ständigen Fühlungnahme aufzubauen und unter allen Beteiligten gemeinsame Auffassungen und gegenseitige Unterrichtung herbeizuführen;
umfaßt die Tätigkeit der Kommission:
Untersuchungen und Beratungen,
Verhandlungen mit dritten Ländern.
Die Untersuchungen und Beratungen verfolgen den Zweck, in ständiger Verbindung mit den Regierungen, den Unternehmen und ihren Verbänden, den Arbeitnehmern, Verbrauchern und Händlern die Aufstellung einer Gesamtübersicht über die Lage in der Kohle- und Stahlindustrie innerhalb der Gemeinschaft und die hierbei auftretenden Probleme sowie die Vorbereitung konkreter Maßnahmen zu ermöglichen, die zur Lösung dieser Probleme während der Übergangszeit zu treffen sind.
Die Verhandlungen mit dritten Ländern verfolgen den Zweck,
einerseits die Grundlagen für die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern zu schaffen,
andererseits vor Aufhebung der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen innerhalb der Gemeinschaft zu erreichen, daß folgende Klauseln in dem erforderlichen Umfang geändert werden:
die Meistbegünstigungsklausel im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und der zweiseitigen Verträge,
die Nichtdiskriminierungsklausel, die für die Liberalisierung des Warenverkehrs im Rahmen der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit maßgebend ist.
(4)Absatz 4,Die Übergangszeit beginnt mit der Errichtung des gemeinsamen Marktes und endet mit Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach der Errichtung des gemeinsamen Marktes für Kohle.
(5)Absatz 5,Mit dem Inkrafttreten des Vertrags gemäß Artikel 99 sind seine Bestimmungen anwendbar, vorbehaltlich der Änderungen und unbeschadet der ergänzenden Bestimmungen, die zu den obengenannten Zwecken in diesem Abkommen vorgesehen sind.
Vorbehaltlich der in diesem Abkommen ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen sind mit Ablauf der Übergangszeit diese Änderungen und ergänzenden Bestimmungen nicht mehr anwendbar. Die zu ihrer Durchführung ergriffenen Maßnahmen verlieren im gleichen Zeitpunkt ihre Wirkung.
Schlagworte
Arbeitnehmerverband, Verbraucherverband, Kohleindustrie