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Art. 118 EAG-Vertrag

Fassungen
01.01.1995 bis 31.10.2004 — BGBl. Nr. 47/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 11801.01.200730.11.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. III Nr. 132/2009
Art. 11801.11.200431.12.2006 § → § BGBl. III Nr. 20/2004
Art. 11801.01.199531.10.2004 BGBl. Nr. 47/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1995,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 118

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 47/1995

Außerkrafttretensdatum

31.10.2004danach: BGBl. III Nr. 20/2004

Abkürzung

EAG-Vertrag

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 118

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
  2. Absatz 2,Ist zu einem Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen:

                Belgien ........................ 5

                Dänemark ....................... 3

                Deutschland ....................10

                Griechenland ................... 5

                Spanien ........................ 8

                Frankreich .....................10

                Irland ......................... 3

                Italien ........................10

                Luxemburg ...................... 2

                Niederlande .................... 5

                Portugal ....................... 5

                Vereinigtes Königreich .........10

Beschlüsse kommen zustande mit einer Mindeststimmenzahl von

  • Strichaufzählung
    vierundfünfzig Stimmen in den Fällen, in denen die Beschlüsse nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind;
  • Strichaufzählung
    vierundfünfzig Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens acht Mitgliedern umfassen, in allen anderen Fällen.
  1. Absatz 3,Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschlüssen des Rates, zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

10007695

Dokumentnummer

NOR12086106

Alte Dokumentnummer

N5199546138J