Kurztitel
Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1995Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1995,
Text
Artikel 118
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(2)Absatz 2,Ist zu einem Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen:
Belgien ........................ 5
Dänemark ....................... 3
Deutschland ....................10
Griechenland ................... 5
Spanien ........................ 8
Frankreich .....................10
Irland ......................... 3
Italien ........................10
Luxemburg ...................... 2
Niederlande .................... 5
Portugal ....................... 5
Vereinigtes Königreich .........10
Beschlüsse kommen zustande mit einer Mindeststimmenzahl von
vierundfünfzig Stimmen in den Fällen, in denen die Beschlüsse nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind;
vierundfünfzig Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens acht Mitgliedern umfassen, in allen anderen Fällen.
(3)Absatz 3,Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschlüssen des Rates, zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.