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Art. 118 EAG-Vertrag

Fassungen
01.11.2004 bis 31.12.2006 — BGBl. III Nr. 20/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 11801.01.200730.11.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. III Nr. 132/2009
Art. 11801.11.200431.12.2006 § → § BGBl. III Nr. 20/2004
Art. 11801.01.199531.10.2004 BGBl. Nr. 47/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2004,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 118

Inkrafttretensdatum

01.11.2004BGBl. III Nr. 20/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

EAG-Vertrag

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 118

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
  2. Absatz 2,Ist zu einem Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen:

         Belgien                        12

         Tschechische Republik          12

         Dänemark                        7

         Deutschland                    29

         Estland                         4

         Griechenland                   12

         Spanien                        27

         Frankreich                     29

         Irland                          7

         Italien                        29

         Zypern                          4

         Lettland                        4

         Litauen                         7

         Luxemburg                       4

         Ungarn                         12

         Malta                           3

         Niederlande                    13

         Österreich                     10

         Polen                          27

         Portugal                       12

         Slowenien                       4

         Slowakei                        7

         Finnland                        7

         Schweden                       10

         Vereinigtes Königreich         29

In den Fällen, in denen Beschlüsse des Rates nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind, kommen sie mit einer Mindestzahl von 232 Stimmen zustande, welche die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder umfassen.

In den anderen Fällen kommen Beschlüsse des Rates mit einer Mindestzahl von 232 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen.

  1. Absatz 3,Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschlüssen des Rates, zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.
  2. Absatz 4,Ist ein Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu fassen, so kann ein Mitglied des Rates beantragen, dass überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62% der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss nicht zustande.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

10007695

Dokumentnummer

NOR40052729