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Art. 134 EAG-Vertrag

Fassungen
01.01.1995 bis 30.04.2004 — BGBl. Nr. 47/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 134 heute01.07.2013 § → § BGBl. III Nr. 171/2013
Art. 13401.01.200730.06.2013 § → § BGBl. III Nr. 185/2006
Art. 13401.05.200431.12.2006 § → § BGBl. III Nr. 20/2004
Art. 13401.01.199530.04.2004 BGBl. Nr. 47/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1995,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 134

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 47/1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004danach: BGBl. III Nr. 20/2004

Abkürzung

EAG-Vertrag

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 134

  1. Absatz eins,Bei der Kommission wird ein Ausschuß für Wissenschaft und Technik mit beratender Aufgabe errichtet.

    Der Ausschuß muß in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen gehört werden. Er kann außerdem in allen Fällen gehört werden, in denen die Kommission es für angebracht hält.

  2. Absatz 2,Der Ausschuß besteht aus dreiunddreißig Mitgliedern, die vom Rat nach Anhörung der Kommission ernannt werden.

    Die Mitglieder werden für ihre Person auf fünf Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Sie sind an keine Weisungen gebunden.

    Der Ausschuß wählt jährlich aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

10007695

Dokumentnummer

NOR12086122

Alte Dokumentnummer

N5199546154J