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Art. 134 EAG-Vertrag

Fassungen
01.05.2004 bis 31.12.2006 — BGBl. III Nr. 20/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 134 heute01.07.2013 § → § BGBl. III Nr. 171/2013
Art. 13401.01.200730.06.2013 § → § BGBl. III Nr. 185/2006
Art. 13401.05.200431.12.2006 § → § BGBl. III Nr. 20/2004
Art. 13401.01.199530.04.2004 BGBl. Nr. 47/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2004,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 134

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. III Nr. 20/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006danach: BGBl. III Nr. 185/2006

Abkürzung

EAG-Vertrag

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 134

  1. Absatz eins,Bei der Kommission wird ein Ausschuß für Wissenschaft und Technik mit beratender Aufgabe errichtet.

    Der Ausschuß muß in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen gehört werden. Er kann außerdem in allen Fällen gehört werden, in denen die Kommission es für angebracht hält.

  2. Absatz 2,Der Ausschuss besteht aus neununddreißig Mitgliedern, die vom Rat nach Anhörung der Kommission ernannt werden.

    Die Mitglieder werden für ihre Person auf fünf Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Sie sind an keine Weisungen gebunden.

    Der Ausschuß wählt jährlich aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

10007695

Dokumentnummer

NOR40052731