Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
10.02.1995 bis 19.03.1996 — BGBl. Nr. 98/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 320.03.199609.04.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/1999
§ 310.02.199519.03.1996 BGBl. Nr. 98/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutbeihilfeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

10.02.1995BGBl. Nr. 98/1995

Außerkrafttretensdatum

19.03.1996

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Voraussetzung für die Beihilfegewährung

Paragraph 3, (1) Der Saatgutvermehrer hat bis zu den in Absatz 3, genannten Terminen der AMA unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes die Absicht der Erzeugung des beihilfefähigen Saatgutes zu melden

  1. Ziffer eins
    durch Abgabe einer Vermehrungserklärung, soferne kein im Zusammenhang mit der Vermehrung stehendes Vertragsverhältnis vorliegt, oder
  2. Ziffer 2
    durch Vorlage eines Saatgutvermehrungsvertrages.
  1. Absatz 2,Ein Vermehrer kann gegenüber der AMA nur durch denjenigen vertreten werden, mit dem er den Vermehrungsvertrag abgeschlossen hat (Vermehrungsorganisation). Die Vertretungsbefugnis umfaßt die Vorlage des Saatgutvermehrungsvertrages, die Abgabe der Änderungsmitteilungen gemäß Paragraph 6, sowie die Antragstellung und die Entgegennahme der Beihilfe an den Vermehrer. Diese Befugnis ist spätestens mit der Vorlage nach Absatz eins, Ziffer 2, durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
  2. Absatz 3,Die Vermehrungserklärung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist unverzüglich nach der Aussaat, der Saatgutvermehrungsvertrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, unverzüglich nach Vertragsabschluß der AMA vorzulegen.
  3. Absatz 4,Wird durch in Paragraph eins, genannte Rechtsakte eine Beihilfe erst nach der Aussaat oder nach Vertragsabschluß festgesetzt oder wird eine Sorte erst nach der Aussaat oder nach Vertragsabschluß zugelassen, so ist die Meldung gemäß Absatz eins, innerhalb von 6 Wochen nach Festsetzung der Beihilfe oder der Sortenzulassung nachzuholen.

Gesetzesnummer

10007698

Dokumentnummer

NOR12086263

Alte Dokumentnummer

N5199546421J