Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutbeihilfeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/1999Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Voraussetzung für die Beihilfegewährung
§ 3. (1) Der Saatgutvermehrer hat bis zu den in Abs. 3 genannten Terminen der AMA unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes die Absicht der Erzeugung des beihilfefähigen Saatgutes zu meldenParagraph 3, (1) Der Saatgutvermehrer hat bis zu den in Absatz 3, genannten Terminen der AMA unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes die Absicht der Erzeugung des beihilfefähigen Saatgutes zu melden
durch Abgabe einer Vermehrungserklärung, soferne kein im Zusammenhang mit der Vermehrung stehendes Vertragsverhältnis vorliegt, oder
durch Vorlage eines Saatgutvermehrungsvertrages.
(2)Absatz 2,Ein Vermehrer kann gegenüber der AMA nur durch denjenigen vertreten werden, mit dem er den Vermehrungsvertrag abgeschlossen hat (Vermehrungsorganisation). Die Vertretungsbefugnis ist nach einem von der AMA aufgelegten Muster spätestens mit der Vorlage nach Abs. 1 Z 2 nachzuweisen. Für Saatgut der Ernte 1995 ist die Vertretungsbefugnis bis zum 15. April 1996 der AMA nachzuweisen.Ein Vermehrer kann gegenüber der AMA nur durch denjenigen vertreten werden, mit dem er den Vermehrungsvertrag abgeschlossen hat (Vermehrungsorganisation). Die Vertretungsbefugnis ist nach einem von der AMA aufgelegten Muster spätestens mit der Vorlage nach Absatz eins, Ziffer 2, nachzuweisen. Für Saatgut der Ernte 1995 ist die Vertretungsbefugnis bis zum 15. April 1996 der AMA nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Die Vermehrungserklärung gemäß Abs. 1 Z 1 ist unverzüglich nach der Aussaat, der Saatgutvermehrungsvertrag gemäß Abs. 1 Z 2 unverzüglich nach Vertragsabschluß der AMA vorzulegen.Die Vermehrungserklärung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist unverzüglich nach der Aussaat, der Saatgutvermehrungsvertrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, unverzüglich nach Vertragsabschluß der AMA vorzulegen.
(4)Absatz 4,Wird durch in § 1 genannte Rechtsakte eine Beihilfe erst nach der Aussaat oder nach Vertragsabschluß festgesetzt oder wird eine Sorte erst nach der Aussaat oder nach Vertragsabschluß zugelassen, so ist die Meldung gemäß Abs. 1 innerhalb von 6 Wochen nach Festsetzung der Beihilfe oder der Sortenzulassung nachzuholen.Wird durch in Paragraph eins, genannte Rechtsakte eine Beihilfe erst nach der Aussaat oder nach Vertragsabschluß festgesetzt oder wird eine Sorte erst nach der Aussaat oder nach Vertragsabschluß zugelassen, so ist die Meldung gemäß Absatz eins, innerhalb von 6 Wochen nach Festsetzung der Beihilfe oder der Sortenzulassung nachzuholen.
Dokumentnummer
NOR12087591
Alte Dokumentnummer
N5199654079J