Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
20.03.1996 bis 09.04.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 320.03.199609.04.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/1999
§ 310.02.199519.03.1996 BGBl. Nr. 98/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutbeihilfeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

20.03.1996

Außerkrafttretensdatum

09.04.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Voraussetzung für die Beihilfegewährung

Paragraph 3, (1) Der Saatgutvermehrer hat bis zu den in Absatz 3, genannten Terminen der AMA unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes die Absicht der Erzeugung des beihilfefähigen Saatgutes zu melden

  1. Ziffer eins
    durch Abgabe einer Vermehrungserklärung, soferne kein im Zusammenhang mit der Vermehrung stehendes Vertragsverhältnis vorliegt, oder
  2. Ziffer 2
    durch Vorlage eines Saatgutvermehrungsvertrages.
  1. Absatz 2,Ein Vermehrer kann gegenüber der AMA nur durch denjenigen vertreten werden, mit dem er den Vermehrungsvertrag abgeschlossen hat (Vermehrungsorganisation). Die Vertretungsbefugnis ist nach einem von der AMA aufgelegten Muster spätestens mit der Vorlage nach Absatz eins, Ziffer 2, nachzuweisen. Für Saatgut der Ernte 1995 ist die Vertretungsbefugnis bis zum 15. April 1996 der AMA nachzuweisen.
  2. Absatz 3,Die Vermehrungserklärung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist unverzüglich nach der Aussaat, der Saatgutvermehrungsvertrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, unverzüglich nach Vertragsabschluß der AMA vorzulegen.
  3. Absatz 4,Wird durch in Paragraph eins, genannte Rechtsakte eine Beihilfe erst nach der Aussaat oder nach Vertragsabschluß festgesetzt oder wird eine Sorte erst nach der Aussaat oder nach Vertragsabschluß zugelassen, so ist die Meldung gemäß Absatz eins, innerhalb von 6 Wochen nach Festsetzung der Beihilfe oder der Sortenzulassung nachzuholen.

Gesetzesnummer

10007698

Dokumentnummer

NOR12087591

Alte Dokumentnummer

N5199654079J