Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutbeihilfeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1995Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Ergänzende Melde- und Vorlagepflichten
§ 6. Die Vermehrungsorganisation oder der Vermehrer hat Änderungen des nach § 3 Abs. 1 gemeldeten Vermehrungsvorhabens unverzüglich der AMA mitzuteilen. Weiters sind sie verpflichtet, der AMA auf Verlangen die Mitteilung über die Ergebnisse der Prüfung des Feldbestandes vorzulegen. Paragraph 6, Die Vermehrungsorganisation oder der Vermehrer hat Änderungen des nach Paragraph 3, Absatz eins, gemeldeten Vermehrungsvorhabens unverzüglich der AMA mitzuteilen. Weiters sind sie verpflichtet, der AMA auf Verlangen die Mitteilung über die Ergebnisse der Prüfung des Feldbestandes vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12086266
Alte Dokumentnummer
N5199546424J