Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutbeihilfeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/1999Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Ergänzende Melde- und Vorlagepflichten
§ 6. Die Vermehrungsorganisation oder der Vermehrer hat Änderungen des nach § 3 Abs. 1 gemeldeten Vermehrungsvorhabens unverzüglich schriftlich der AMA mitzuteilen. Weiters ist der AMA die Mitteilung über die Ergebnisse der Prüfung des Feldbestandes vorzulegen. Paragraph 6, Die Vermehrungsorganisation oder der Vermehrer hat Änderungen des nach Paragraph 3, Absatz eins, gemeldeten Vermehrungsvorhabens unverzüglich schriftlich der AMA mitzuteilen. Weiters ist der AMA die Mitteilung über die Ergebnisse der Prüfung des Feldbestandes vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12087593
Alte Dokumentnummer
N5199654081J