Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1995Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik
Text
Übergangsbestimmung
§ 10. (1) Im Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1995 dürfen Geräte, welche Gegenstand dieser Verordnung sind, unbeschadet des Zeitpunktes ihrer Herstellung, dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie entweder der EMVV 1993 oder den am 30. Juni 1992 in Österreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Verordnung entsprechen.Paragraph 10, (1) Im Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1995 dürfen Geräte, welche Gegenstand dieser Verordnung sind, unbeschadet des Zeitpunktes ihrer Herstellung, dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie entweder der EMVV 1993 oder den am 30. Juni 1992 in Österreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Verordnung entsprechen.
(2)Absatz 2,Im Zeitraum vom 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1996 dürfen Geräte, welche Gegenstand dieser Verordnung sind, unbeschadet des Zeitpunktes ihrer Herstellung, dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie entweder der EMVV 1993 oder dieser Verordnung entsprechen.
Dokumentnummer
NOR12086338
Alte Dokumentnummer
N5199546684J