Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 529/2006Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 529 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik
Text
Übergangsbestimmung
§ 10. (1) Im Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1995 dürfen Geräte, welche Gegenstand dieser Verordnung sind, unbeschadet des Zeitpunktes ihrer Herstellung, dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie entweder der EMVV 1993 oder den am 30. Juni 1992 in Österreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Verordnung entsprechen.Paragraph 10, (1) Im Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1995 dürfen Geräte, welche Gegenstand dieser Verordnung sind, unbeschadet des Zeitpunktes ihrer Herstellung, dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie entweder der EMVV 1993 oder den am 30. Juni 1992 in Österreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Verordnung entsprechen.
(2)Absatz 2,Im Zeitraum vom 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1996 dürfen Geräte, welche Gegenstand dieser Verordnung sind, unbeschadet des Zeitpunktes ihrer Herstellung, dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie entweder der EMVV 1993 oder dieser Verordnung entsprechen.
(3)Absatz 3,Geräte, welche Gegenstand dieser Verordnung sind und die den am 30. Juni 1992 in Österreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder als gleichwertig anerkannten Bestimmungen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes entsprechen und die vor dem 1. Jänner 1996 im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, können auch nach diesem Zeitpunkt noch in Betrieb genommen werden.
Dokumentnummer
NOR12087402
Alte Dokumentnummer
N5199653116J