Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flachsbeihilfenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 167/1995Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Besondere Voraussetzungen für die Flächenbeihilfe
§ 4. (1) Die Flächenbeihilfe für Faserlein oder Hanf darf dem Erzeuger nur gewährt werden, wenn dieser spätestens bis zu den in § 1 genannten Rechtsakten bestimmten Terminen unter Verwendung der von der AMA aufgelegten Formblätter bei der AMAParagraph 4, (1) Die Flächenbeihilfe für Faserlein oder Hanf darf dem Erzeuger nur gewährt werden, wenn dieser spätestens bis zu den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten bestimmten Terminen unter Verwendung der von der AMA aufgelegten Formblätter bei der AMA
eine Aussaatflächenerklärung abgegeben hat und
den Beihilfeantrag stellt. Dem Beihilfeantrag für Hanf ist eine Saatgutanerkennungsbescheinigung oder eine Kopie des amtlichen Etikettes gemäß der Richtlinie 69/208/EWG des Rates beizulegen.
(2)Absatz 2,Die Aussaatflächenerklärung und der Beihilfeantrag müssen
die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben unddie in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben und
im Falle eines Anbauvertrages von Faserlein Name und Anschrift des Vertragspartners, der den Anbau vornimmt,
enthalten. Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar und Ar, Katastralgemeinde und Grundstücksnummern anzugeben. Dem Antrag sind Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis beizulegen sowie Skizzen jener Schläge oder Feldstücke, auf denen der Faserlein oder der Hanf ausgesät ist, soweit diese Unterlagen und Angaben nicht bereits im Rahmen der Verordnung über eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, BGBl. Nr. 1067/1994, vorgelegt worden sind. In diesem Fall ist auf die bereits erfolgten Angaben zu verweisen.enthalten. Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar und Ar, Katastralgemeinde und Grundstücksnummern anzugeben. Dem Antrag sind Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis beizulegen sowie Skizzen jener Schläge oder Feldstücke, auf denen der Faserlein oder der Hanf ausgesät ist, soweit diese Unterlagen und Angaben nicht bereits im Rahmen der Verordnung über eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, Bundesgesetzblatt Nr. 1067 aus 1994,, vorgelegt worden sind. In diesem Fall ist auf die bereits erfolgten Angaben zu verweisen. (3)Absatz 3,Eine Aussaatflächenerklärung, in der die Summe der mit Faserlein oder Hanf ausgesäten Fläche drei Hektar oder mehr beträgt, darf nur anerkannt werden, wenn die Angaben von der AMA auf der Aussaatflächenerklärung bestätigt werden.
Dokumentnummer
NOR12086381
Alte Dokumentnummer
N5199546845J