Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
10.03.1995 bis 06.10.1995 — BGBl. Nr. 167/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 415.05.199914.08.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 300/2001
§ 429.06.199614.05.1999 § → § BGBl. Nr. 296/1996
§ 407.10.199528.06.1996 § → § BGBl. Nr. 673/1995
§ 410.03.199506.10.1995 BGBl. Nr. 167/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flachsbeihilfenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

10.03.1995BGBl. Nr. 167/1995

Außerkrafttretensdatum

06.10.1995danach: BGBl. Nr. 673/1995

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Besondere Voraussetzungen für die Flächenbeihilfe

Paragraph 4, (1) Die Flächenbeihilfe für Faserlein oder Hanf darf dem Erzeuger nur gewährt werden, wenn dieser spätestens bis zu den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten bestimmten Terminen unter Verwendung der von der AMA aufgelegten Formblätter bei der AMA

  1. Ziffer eins
    eine Aussaatflächenerklärung abgegeben hat und
  2. Ziffer 2
    den Beihilfeantrag stellt. Dem Beihilfeantrag für Hanf ist eine Saatgutanerkennungsbescheinigung oder eine Kopie des amtlichen Etikettes gemäß der Richtlinie 69/208/EWG des Rates beizulegen.
  1. Absatz 2,Die Aussaatflächenerklärung und der Beihilfeantrag müssen
    1. Ziffer eins
      die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben und
    2. Ziffer 2
      im Falle eines Anbauvertrages von Faserlein Name und Anschrift des Vertragspartners, der den Anbau vornimmt,
    enthalten. Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar und Ar, Katastralgemeinde und Grundstücksnummern anzugeben. Dem Antrag sind Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis beizulegen sowie Skizzen jener Schläge oder Feldstücke, auf denen der Faserlein oder der Hanf ausgesät ist, soweit diese Unterlagen und Angaben nicht bereits im Rahmen der Verordnung über eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, Bundesgesetzblatt Nr. 1067 aus 1994,, vorgelegt worden sind. In diesem Fall ist auf die bereits erfolgten Angaben zu verweisen.
  2. Absatz 3,Eine Aussaatflächenerklärung, in der die Summe der mit Faserlein oder Hanf ausgesäten Fläche drei Hektar oder mehr beträgt, darf nur anerkannt werden, wenn die Angaben von der AMA auf der Aussaatflächenerklärung bestätigt werden.

Gesetzesnummer

10007709

Dokumentnummer

NOR12086381

Alte Dokumentnummer

N5199546845J