Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flachsbeihilfenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 167/1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 673/1995Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 673 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Besondere Voraussetzungen für die Flächenbeihilfe
§ 4. (1) Die Flächenbeihilfe für Faserlein oder Hanf darf dem Erzeuger nur gewährt werden, wenn dieser spätestens bis zu den in § 1 genannten Rechtsakten bestimmten Terminen unter Verwendung der von der AMA aufgelegten Formblätter bei der AMAParagraph 4, (1) Die Flächenbeihilfe für Faserlein oder Hanf darf dem Erzeuger nur gewährt werden, wenn dieser spätestens bis zu den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten bestimmten Terminen unter Verwendung der von der AMA aufgelegten Formblätter bei der AMA
eine Aussaatflächenerklärung abgegeben hat, der die Bescheinigungen und Etiketten gemäß den §§ 4 Abs. 3 und 9 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236, in der geltenden Fassung beizulegen sind, undeine Aussaatflächenerklärung abgegeben hat, der die Bescheinigungen und Etiketten gemäß den Paragraphen 4, Absatz 3 und 9 Absatz eins, des Saatgutgesetzes 1937, Bundesgesetzblatt Nr. 236, in der geltenden Fassung beizulegen sind, und
den Beihilfeantrag stellt.
(2)Absatz 2,Die Aussaatflächenerklärung und der Beihilfeantrag müssen die in den § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben und Beilagen enthalten. Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar und Ar, Katastralgemeinde und Grundstücksnummern anzugeben. Dem Antrag sind Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis sowie Skizzen jener Schläge oder Feldstücke, auf denen der Faserlein oder der Hanf ausgesät ist, beizulegen, soweit diese Unterlagen nicht bereits im Rahmen der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung, BGBl. Nr. 1067/1994, in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt worden sind. In diesem Fall ist auf die bereits erfolgten Angaben zu verweisen.Die Aussaatflächenerklärung und der Beihilfeantrag müssen die in den Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben und Beilagen enthalten. Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar und Ar, Katastralgemeinde und Grundstücksnummern anzugeben. Dem Antrag sind Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis sowie Skizzen jener Schläge oder Feldstücke, auf denen der Faserlein oder der Hanf ausgesät ist, beizulegen, soweit diese Unterlagen nicht bereits im Rahmen der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 1067 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt worden sind. In diesem Fall ist auf die bereits erfolgten Angaben zu verweisen. (3)Absatz 3,Eine Aussaatflächenerklärung, in der die Summe der mit Faserlein oder Hanf ausgesäten Fläche drei Hektar oder mehr beträgt, darf nur anerkannt werden, wenn die Angaben von der AMA auf der Aussaatflächenerklärung bestätigt werden oder wenn der Erklärung eine Unterlage beigefügt ist, die die AMA von der Richtigkeit der Erklärung überzeugt.
(4)Absatz 4,Die Beihilfe wird durch Bescheid festgesetzt.
Dokumentnummer
NOR12086871
Alte Dokumentnummer
N5199550583J