Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
07.10.1995 bis 28.06.1996 — BGBl. Nr. 673/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 415.05.199914.08.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 300/2001
§ 429.06.199614.05.1999 § → § BGBl. Nr. 296/1996
§ 407.10.199528.06.1996 § → § BGBl. Nr. 673/1995
§ 410.03.199506.10.1995 BGBl. Nr. 167/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flachsbeihilfenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 673 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

07.10.1995BGBl. Nr. 673/1995

Außerkrafttretensdatum

28.06.1996danach: BGBl. Nr. 296/1996

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Besondere Voraussetzungen für die Flächenbeihilfe

Paragraph 4, (1) Die Flächenbeihilfe für Faserlein oder Hanf darf dem Erzeuger nur gewährt werden, wenn dieser spätestens bis zu den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten bestimmten Terminen unter Verwendung der von der AMA aufgelegten Formblätter bei der AMA

  1. Ziffer eins
    eine Aussaatflächenerklärung abgegeben hat, der die Bescheinigungen und Etiketten gemäß den Paragraphen 4, Absatz 3 und 9 Absatz eins, des Saatgutgesetzes 1937, Bundesgesetzblatt Nr. 236, in der geltenden Fassung beizulegen sind, und
  2. Ziffer 2
    den Beihilfeantrag stellt.
  1. Absatz 2,Die Aussaatflächenerklärung und der Beihilfeantrag müssen die in den Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben und Beilagen enthalten. Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar und Ar, Katastralgemeinde und Grundstücksnummern anzugeben. Dem Antrag sind Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis sowie Skizzen jener Schläge oder Feldstücke, auf denen der Faserlein oder der Hanf ausgesät ist, beizulegen, soweit diese Unterlagen nicht bereits im Rahmen der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 1067 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt worden sind. In diesem Fall ist auf die bereits erfolgten Angaben zu verweisen.
  2. Absatz 3,Eine Aussaatflächenerklärung, in der die Summe der mit Faserlein oder Hanf ausgesäten Fläche drei Hektar oder mehr beträgt, darf nur anerkannt werden, wenn die Angaben von der AMA auf der Aussaatflächenerklärung bestätigt werden oder wenn der Erklärung eine Unterlage beigefügt ist, die die AMA von der Richtigkeit der Erklärung überzeugt.
  3. Absatz 4,Die Beihilfe wird durch Bescheid festgesetzt.

Gesetzesnummer

10007709

Dokumentnummer

NOR12086871

Alte Dokumentnummer

N5199550583J