Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
10.03.1995 bis 06.10.1995 — BGBl. Nr. 167/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 607.10.199514.08.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 300/2001
§ 610.03.199506.10.1995 BGBl. Nr. 167/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flachsbeihilfenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

10.03.1995BGBl. Nr. 167/1995

Außerkrafttretensdatum

06.10.1995

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Besondere Voraussetzungen für die Lagerbeihilfe

Paragraph 6, (1) Soweit in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten für Besitzer von Flachs- oder Hanffasern die Möglichkeit zum Abschluß von Verträgen zur privaten Lagerhaltung (Lagerverträgen) vorgesehen ist, schließt die AMA auf Antrag des Besitzers der Flachs- oder Hanffasern mit diesem einen Lagervertrag über die Fasermengen ab. Diese Fasern müssen die Voraussetzungen der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte für einen Lagervertrag erfüllen und der AMA vom Erzeuger oder Händler vom Beginn der Einlagerung an zu den in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Terminen als eingelagert gemeldet sein.

  1. Absatz 2,Voraussetzung für den Abschluß eines Lagervertrages ist, daß der Antragsteller
    1. Ziffer eins
      nachweist, daß er über die für eine sachgerechte Lagerhaltung geeigneten Einrichtungen verfügt und
    2. Ziffer 2
      auf dem Flachs- oder Hanfsektor tätig ist und was den Flachs betrifft, gemäß Paragraph 7, im öffentlichen Register eingetragen ist.

Schlagworte

Flachsfaser, Flachssektor

Gesetzesnummer

10007709

Dokumentnummer

NOR12086383

Alte Dokumentnummer

N5199546847J