Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flachsbeihilfenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 167/1995Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Muster, Vordrucke
§ 11. (1) Für die in den in § 1 genannten Rechtsakten oder dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfeanträge, Lagerverträge, Anträge auf Eintragung in das öffentliche Register , Aussaatflächen- und Ernteerklärungen oder Meldungen hat die AMA Formblätter aufzulegen.Paragraph 11, (1) Für die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten oder dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfeanträge, Lagerverträge, Anträge auf Eintragung in das öffentliche Register , Aussaatflächen- und Ernteerklärungen oder Meldungen hat die AMA Formblätter aufzulegen.
(2)Absatz 2,Soweit Formblätter aufgelegt werden, sind diese zu verwenden.
Schlagworte
Aussaatflächenerklärung
Dokumentnummer
NOR12086388
Alte Dokumentnummer
N5199546852J