Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flachsbeihilfenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 167/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 300/2001Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Muster, Vordrucke
§ 11. (1) Für die in den in § 1 genannten Rechtsakten oder dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfeanträge, Lagerverträge, Anträge auf Eintragung in das öffentliche Register, Aussaatflächen-, Anbau- und Ernteerklärungen, Zulassungsanträge und Meldungen hat die AMA Formblätter aufzulegen.Paragraph 11, (1) Für die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten oder dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfeanträge, Lagerverträge, Anträge auf Eintragung in das öffentliche Register, Aussaatflächen-, Anbau- und Ernteerklärungen, Zulassungsanträge und Meldungen hat die AMA Formblätter aufzulegen.
(2)Absatz 2,Soweit Formblätter aufgelegt werden, sind diese zu verwenden.
Schlagworte
Aussaatflächenerklärung, Anbauerklärung
Dokumentnummer
NOR12092071
Alte Dokumentnummer
N5199959513L