Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
15.05.1999 bis 14.08.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1015.05.199914.08.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 300/2001
§ 1010.03.199514.05.1999 BGBl. Nr. 167/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flachsbeihilfenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

15.05.1999

Außerkrafttretensdatum

14.08.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 300/2001

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Meldepflichten

Paragraph 10, (1) Jeder Erzeuger, der eine Aussaatflächen- und Anbauerklärung abgegeben hat, ist verpflichtet, der AMA bis zum 15. Oktober eines Wirtschaftsjahres den geschätzten Durchschnittsertrag je Hektar der von ihm bebauten Fläche an rohem Flachs- und Hanfstroh, Fasern und Körnern der unmittelbar vorausgegangenen Ernte auf den bebauten Flächen zu melden.

  1. Absatz 2,Jeder Erzeuger oder Händler von Flachs und Hanf ist verpflichtet, der AMA bis zum 15. Oktober eines Wirtschaftsjahres die am Ende des abgelaufenen Wirtschaftsjahres bei ihm gelagerten Mengen an rohem Flachs- oder Hanfstroh zu melden.
  2. Absatz 3,Die nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten erforderlichen Meldungen der Erzeuger und Händler von Flachs oder Hanf über die am Ende eines jeden Monats bei ihnen gelagerten Fasermengen mit Ursprung in der Gemeinschaft sind bis spätestens zum fünften Tag des folgenden Monats schriftlich bei der AMA einzureichen.

Schlagworte

Flachsstroh, Aussaatflächenerklärung

Gesetzesnummer

10007709

Dokumentnummer

NOR12092070

Alte Dokumentnummer

N5199959512L