Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
15.05.1999 bis 14.08.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 915.05.199914.08.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 300/2001
§ 907.10.199514.05.1999 § → § BGBl. Nr. 673/1995
§ 910.03.199506.10.1995 BGBl. Nr. 167/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flachsbeihilfenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

15.05.1999

Außerkrafttretensdatum

14.08.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 300/2001

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 9, (1) Die Beihilfeberechtigten und die zugelassenen Erstverarbeiter haben den Organen und den Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes (im folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, im Falle des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und 3 auch das Betreten der mit Flachs oder Hanf bebauten Flächen sowie den Organen der AMA die Entnahme von Proben im Sinne des Artikel 3, Absatz 3, der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89, während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Unterlagen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

  1. Absatz 2,Beihilfeberechtigte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, haben darüber hinaus den Prüforganen die Aufnahme der Bestände an Flachs- oder Hanffasern, die Gegenstand eines Lagervertrages sind, zu gestatten. Soweit der Beihilfeberechtigte nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet ist, eine jährliche Inventur seiner Bestände durchzuführen oder eine Bestandsaufnahme ohne Rechtsverpflichtung durchführt, ist die AMA spätestens eine Woche vor Durchführung der Inventur oder Bestandsaufnahme darüber schriftlich zu unterrichten.
  2. Absatz 3,Bei automatisationsunterstützter Buchführung haben die Beihilfeberechtigten und die zugelassenen Erstverarbeiter auf ihre Kosten den Prüforganen Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im erforderlichen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 673 aus 1995,)

Schlagworte

Duldungspflicht, Geschäftsraum, Betriebsraum, Geschäftszeit, Flachsfaser

Gesetzesnummer

10007709

Dokumentnummer

NOR12092069

Alte Dokumentnummer

N5199959511L