Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flachsbeihilfenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 167/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 300/2001Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 8. (1) Beihilfeberechtigte gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 und die zugelassenen Erstverarbeiter sind verpflichtet,Paragraph 8, (1) Beihilfeberechtigte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und die zugelassenen Erstverarbeiter sind verpflichtet,
soweit es sich um einen Gewerbebetrieb handelt, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
die Beihilfeunterlagen einschließlich der zugehörigen Verträge und sonstigen geschäftlichen Schriftstücke und Belege sowie die in Z 1 genannten Bücher sieben Jahre lang vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.die Beihilfeunterlagen einschließlich der zugehörigen Verträge und sonstigen geschäftlichen Schriftstücke und Belege sowie die in Ziffer eins, genannten Bücher sieben Jahre lang vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.
(2)Absatz 2,Beihilfeberechtigte gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 sind verpflichtet,Beihilfeberechtigte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, sind verpflichtet,
soweit es sich um einen Gewerbebetrieb handelt, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
gesonderte Aufzeichnungen zu führen über die Herkunft, den Erwerb, den Verbleib, die Lagerung einschließlich etwaiger Umlagerungen sowie den Bestand an Flachs- und Hanffasern, die Gegenstand eines Lagervertrages sind,
die in den Z 1 und 2 genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Schriftstücke, Belege sowie die Beihilfeunterlagen sieben Jahre lang vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.die in den Ziffer eins und 2 genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Schriftstücke, Belege sowie die Beihilfeunterlagen sieben Jahre lang vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht, Flachsfaser
Dokumentnummer
NOR12092068
Alte Dokumentnummer
N5199959510L