Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
10.03.1995 bis 14.08.2001 — BGBl. Nr. 167/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 710.03.199514.08.2001 BGBl. Nr. 167/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 300/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flachsbeihilfenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

10.03.1995BGBl. Nr. 167/1995

Außerkrafttretensdatum

14.08.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 300/2001

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Öffentliches Register

Paragraph 7, (1) Zur Durchführung der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte hat die AMA ein öffentliches Register über die auf dem Flachssektor tätigen Personen und Personenvereinigungen einzurichten.

  1. Absatz 2,Personen oder Personenvereinigungen sind auf schriftlichen Antrag in das öffentliche Register einzutragen, wenn sie nachweisen, daß sie auf dem Flachssektor tätig sind. Der Nachweis kann erbracht werden durch
    1. Ziffer eins
      einen Antrag auf Gewährung der Flächenbeihilfe nach Paragraph 4,,
    2. Ziffer 2
      die Vorlage einer Produktionsbescheinigung nach Paragraph 5, oder
    3. Ziffer 3
      sonstige von der AMA als geeignet angesehene Belege.
  2. Absatz 3,In das öffentliche Register sind einzutragen
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Antragstellers und
    2. Ziffer 2
      die Art seiner Tätigkeit auf dem Flachssektor als Erzeuger, Verarbeiter oder Käufer von Faserlein.
  3. Absatz 4,Ist der Antragsteller in das Firmenbuch eingetragen, hat er dem Antrag auf Eintragung in das öffentliche Register einen Auszug aus dem Firmenbuch beizufügen. Der Antragsteller hat der AMA jede Änderung der Eintragungen im Firmenbuch durch das Übersenden eines Firmenbuchauszuges mitzuteilen. Die Auszüge aus dem Firmenbuch sind Bestandteil des öffentlichen Registers.
  4. Absatz 5,Wer innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren keinen Antrag auf Gewährung der Flächenbeihilfe nach Paragraph 4, gestellt oder keine Produktionsbescheinigung nach Paragraph 5, vorgelegt hat, ist aus dem Register zu löschen. Die Löschung erfolgt mittels Bescheid. Die Löschung aus dem öffentlichen Register steht einer neuerlichen Eintragung nicht entgegen.
  5. Absatz 6,Wer in das öffentliche Register eingetragen ist, kann jederzeit die Löschung seiner Eintragung verlangen. Die Löschung steht einer neuerlichen Eintragung nicht entgegen.
  6. Absatz 7,Wird eine Eintragung in das öffentliche Register gelöscht, sind die über den Betroffenen geführten Angaben und Unterlagen binnen sechs Monaten nach der Löschung zu vernichten, soweit es sich nicht um Unterlagen über die Gewährung von Beihilfen nach dieser Verordnung handelt.
  7. Absatz 8,Die Einsicht in das öffentliche Register ist jedem zu gestatten, der ein berechtigtes Interesse geltend machen kann.

Gesetzesnummer

10007709

Dokumentnummer

NOR12086384

Alte Dokumentnummer

N5199546848J