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Art. 1 § 18 AußHG 1995

Fassungen
10.03.1995 bis 20.08.1996 — BGBl. Nr. 172/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 1801.01.200230.09.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005
Art. 1 § 1821.08.199631.12.2001 § → § BGBl. Nr. 429/1996
Art. 1 § 1810.03.199520.08.1996 BGBl. Nr. 172/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

10.03.1995BGBl. Nr. 172/1995

Außerkrafttretensdatum

20.08.1996danach: BGBl. Nr. 429/1996

Abkürzung

AußHG 1995

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph 18, (1) Wer vorsätzlich

  1. Ziffer eins
    nach unmittelbar anzuwendendem Recht der Europäischen Union oder nach diesem Bundesgesetz bewilligungspflichtige Waren einschließlich Technologie ohne die erforderliche Bewilligung aus- oder einführt oder außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft befindliche Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein weiteres Land überläßt oder Warenlieferungen einschließlich Technologie außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft zur Verbringung in ein weiteres Land vermittelt, sofern der Wert der betroffenen Waren jeweils eine Million Schilling übersteigt, oder
  2. Ziffer 2
    bei bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäften oder Handlungen, die Waren der Ziffer eins, zum Gegenstand haben,
    1. Litera a
      einen Bewilligungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überläßt oder übernimmt, oder
    2. Litera b
      durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine gemäß unmittelbar anzuwendendem Recht der Europäischen Union oder diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung oder Bescheinigung erschleicht oder die Erlassung von Bedingungen oder Auflagen nach Paragraph 10, Litera a, hintanhält, oder
    3. Litera c
      einer gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, oder
    4. Litera d
      einer gemäß diesem Bundesgesetz festgesetzten Bedingung, Auflage oder Anordnung zuwiderhandelt,
begeht ein Finanzvergehen und ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu zwei Millionen Schilling zu bestrafen. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des Paragraph 15, des Finanzstrafgesetzes auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen.
  1. Absatz 2,Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist oder den Tatbestand des Paragraph 17, erfüllt.
  2. Absatz 3,Neben der im Absatz eins, genannten Strafe ist auf Verfall nach Maßgabe des Paragraph 17, des Finanzstrafgesetzes zu erkennen, wobei ausschließlich die im Absatz eins, genannten Waren samt Umschließungen dem Verfall unterliegen.

Gesetzesnummer

10007710

Dokumentnummer

NOR12086407

Alte Dokumentnummer

N5199546888J