Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandelsgesetz 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 429/1996Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 18Artikel eins, Paragraph 18
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 18. (1) Wer vorsätzlichParagraph 18, (1) Wer vorsätzlich
nach unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union oder nach diesem Bundesgesetz bewilligungspflichtige Waren einschließlich Technologie ohne die erforderliche Bewilligung oder gegen ein Verbot nach § 5 Abs. 4 oder nach unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union aus- oder einführt oder außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft befindliche Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein weiteres Land überläßt oder Warenlieferungen einschließlich Technologie außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft zur Verbringung in ein weiteres Land vermittelt, sofern der Wert der betroffenen Waren jeweils 1 Million Schilling übersteigt, odernach unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union oder nach diesem Bundesgesetz bewilligungspflichtige Waren einschließlich Technologie ohne die erforderliche Bewilligung oder gegen ein Verbot nach Paragraph 5, Absatz 4, oder nach unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union aus- oder einführt oder außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft befindliche Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein weiteres Land überläßt oder Warenlieferungen einschließlich Technologie außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft zur Verbringung in ein weiteres Land vermittelt, sofern der Wert der betroffenen Waren jeweils 1 Million Schilling übersteigt, oder
bei bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäften oder Handlungen, die Waren der Z 1 zum Gegenstand haben,bei bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäften oder Handlungen, die Waren der Ziffer eins, zum Gegenstand haben,
einen Bewilligungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überläßt oder übernimmt, oder
durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine gemäß unmittelbar anzuwendendem Recht der Europäischen Union oder diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung oder Bescheinigung erschleicht oder die Erlassung von Bedingungen oder Auflagen nach § 10 lit. a hintanhält, oderdurch unrichtige oder unvollständige Angaben eine gemäß unmittelbar anzuwendendem Recht der Europäischen Union oder diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung oder Bescheinigung erschleicht oder die Erlassung von Bedingungen oder Auflagen nach Paragraph 10, Litera a, hintanhält, oder
einer gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, oder
einer gemäß diesem Bundesgesetz festgesetzten Bedingung, Auflage oder Anordnung zuwiderhandelt,
begeht ein Finanzvergehen und ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu zwei Millionen Schilling zu bestrafen. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 des Finanzstrafgesetzes auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen.begeht ein Finanzvergehen und ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu zwei Millionen Schilling zu bestrafen. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des Paragraph 15, des Finanzstrafgesetzes auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen.
(2)Absatz 2,Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist oder den Tatbestand des § 17 erfüllt.Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist oder den Tatbestand des Paragraph 17, erfüllt.
(3)Absatz 3,Neben der im Abs. 1 genannten Strafe ist auf Verfall nach Maßgabe des § 17 des Finanzstrafgesetzes zu erkennen, wobei ausschließlich die im Abs. 1 genannten Waren samt Umschließungen dem Verfall unterliegen.Neben der im Absatz eins, genannten Strafe ist auf Verfall nach Maßgabe des Paragraph 17, des Finanzstrafgesetzes zu erkennen, wobei ausschließlich die im Absatz eins, genannten Waren samt Umschließungen dem Verfall unterliegen.
Dokumentnummer
NOR12087857
Alte Dokumentnummer
N5199657320J