Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bewilligungspflicht d Ausfuhr; Überlassung v Waren außerhalb Zollgeb.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1995Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 2. Die Bewilligungspflicht nach Abs. 1 gilt nicht für Paragraph 2, Die Bewilligungspflicht nach Absatz eins, gilt nicht für
die Ausfuhr von im Abschnitt II der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie auf Grund von Rechtsgeschäften oder Handlungen, bei denen der Wert der Ware 11 500 S nicht übersteigt, ausgenommen die Ausfuhr von Waren, hinsichtlich derer eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren auf Grund von mehr als einem Rechtsgeschäft desselben Exporteurs erfolgt;die Ausfuhr von im Abschnitt römisch zwei der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie auf Grund von Rechtsgeschäften oder Handlungen, bei denen der Wert der Ware 11 500 S nicht übersteigt, ausgenommen die Ausfuhr von Waren, hinsichtlich derer eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren auf Grund von mehr als einem Rechtsgeschäft desselben Exporteurs erfolgt;
die Überlassung oder Vermittlung von außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft befindlichen Waren einschließlich Technologie
des Abschnittes II - Teil A der Ausfuhrliste,des Abschnittes römisch zwei - Teil A der Ausfuhrliste,
des Abschnittes II - Teil B der Ausfuhrliste, sofern der Wert der Ware einschließlich Technologie 11 500 S nicht übersteigt und eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren einschließlich Technologie auf Grund von mehr als einem Vermittlungsgeschäft desselben Vermittlers nicht erfolgt,des Abschnittes römisch zwei - Teil B der Ausfuhrliste, sofern der Wert der Ware einschließlich Technologie 11 500 S nicht übersteigt und eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren einschließlich Technologie auf Grund von mehr als einem Vermittlungsgeschäft desselben Vermittlers nicht erfolgt,
des Abschnittes III der Ausfuhrliste, ausgenommen in das Gebiet des ehemaligen Jugoslawien in den Grenzen vom 1. Jänner 1991;des Abschnittes römisch drei der Ausfuhrliste, ausgenommen in das Gebiet des ehemaligen Jugoslawien in den Grenzen vom 1. Jänner 1991;
die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft sowie für die Überlassung oder Vermittlung von außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft befindlichen, im Abschnitt II der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie, bei denen das Bestimmungsland Mitgliedsland der OECD (ausgenommen Türkei) ist, ausgenommen automatische Datenverarbeitungsmaschinen der Nr. 8471 des Zolltarifs mit einer zusammengesetzten, theoretischen Verarbeitungsrate von mehr als 195 Mtops (Supercomputer);die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft sowie für die Überlassung oder Vermittlung von außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft befindlichen, im Abschnitt römisch zwei der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie, bei denen das Bestimmungsland Mitgliedsland der OECD (ausgenommen Türkei) ist, ausgenommen automatische Datenverarbeitungsmaschinen der Nr. 8471 des Zolltarifs mit einer zusammengesetzten, theoretischen Verarbeitungsrate von mehr als 195 Mtops (Supercomputer);
die Ausfuhr von im Abschnitt III der Ausfuhrliste genannten Waren im Reiseverkehr vondie Ausfuhr von im Abschnitt römisch drei der Ausfuhrliste genannten Waren im Reiseverkehr von
Revolvern und Pistolen (Position 9302 der Kombinierten Nomenklatur) bei Vorweis des österreichischen Waffenpasses, der Waffenbesitzkarte oder der Bescheinigung gemäß § 27 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, in der jeweils geltenden Fassung,Revolvern und Pistolen (Position 9302 der Kombinierten Nomenklatur) bei Vorweis des österreichischen Waffenpasses, der Waffenbesitzkarte oder der Bescheinigung gemäß Paragraph 27, des Waffengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 443, in der jeweils geltenden Fassung,
Sport- und Jagdgewehren (Unterpositionen 9302 20 und 30 der Kombinierten Nomenklatur) bis zu einer Höchstmenge von insgesamt 3 Stück pro Person,
Patronen der Unterposition 9306 21 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 6 000 Stück und Patronen der Unterposition 9306 30 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 300 Stück pro Person.
Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr dieser Waren mit Bestimmungsland oder Einkaufsland Angola, Armenien, Aserbaidschan, Liberia, Libyen, Ruanda, Somalia, Sudan oder mit einem Bestimmungsland oder Handelsland im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien in den Grenzen vom 1. Jänner 1991 zum Gegenstand haben.
Schlagworte
BGBl. Nr. 443/1986, Sportgewehr
Dokumentnummer
NOR12086429
Alte Dokumentnummer
N5199546943J