Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
03.04.1996 bis 10.07.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 203.04.199610.07.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/1997
§ 220.12.199502.04.1996 § → § BGBl. Nr. 824/1995
§ 211.03.199519.12.1995 BGBl. Nr. 180/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewilligungspflicht d Ausfuhr; Überlassung v Waren außerhalb Zollgeb.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

03.04.1996

Außerkrafttretensdatum

10.07.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/1997

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph 2, Die Bewilligungspflicht nach Absatz eins, gilt nicht für

  1. Litera a
    die Ausfuhr von im Abschnitt römisch zwei der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie auf Grund von Rechtsgeschäften oder Handlungen, bei denen der Wert der Ware 11 500 S nicht übersteigt, ausgenommen die Ausfuhr von Waren, hinsichtlich derer eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren auf Grund von mehr als einem Rechtsgeschäft desselben Exporteurs erfolgt;
  2. Litera b
    die Überlassung oder Vermittlung von außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft befindlichen Waren einschließlich Technologie
    1. Ziffer eins
      des Abschnittes römisch zwei - Teil A der Ausfuhrliste,
    2. Ziffer 2
      des Abschnittes römisch zwei - Teil B der Ausfuhrliste, sofern der Wert der Ware einschließlich Technologie 11 500 S nicht übersteigt und eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren einschließlich Technologie auf Grund von mehr als einem Vermittlungsgeschäft desselben Vermittlers nicht erfolgt,
    3. Ziffer 3
      des Abschnittes römisch drei der Ausfuhrliste, ausgenommen in das Gebiet des ehemaligen Jugoslawien in den Grenzen vom 1. Jänner 1991;
  3. Litera c
    die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft sowie für die Überlassung oder Vermittlung von außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft befindlichen, im Abschnitt römisch zwei der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie, bei denen das Bestimmungsland Mitgliedsland der OECD (ausgenommen Türkei) ist, ausgenommen automatische Datenverarbeitungsmaschinen der Nr. 8471 des Zolltarifs mit einer zusammengesetzten, theoretischen Verarbeitungsrate von mehr als 195 Mtops (Supercomputer);
  4. Litera d
    die Ausfuhr von im Abschnitt römisch drei der Ausfuhrliste genannten Waren im Reiseverkehr von
    • Strichaufzählung
      Revolvern und Pistolen (Position 9302 der Kombinierten Nomenklatur) bei Vorweis des österreichischen Waffenpasses, der Waffenbesitzkarte oder der Bescheinigung gemäß Paragraph 27, des Waffengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 443, in der jeweils geltenden Fassung,
    • Strichaufzählung
      Sport- und Jagdgewehren (Unterpositionen 9302 20 und 30 der Kombinierten Nomenklatur) bis zu einer Höchstmenge von insgesamt 3 Stück pro Person,
    • Strichaufzählung
      Patronen der Unterposition 9306 21 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 6 000 Stück und Patronen der Unterposition 9306 30 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 300 Stück pro Person.
    Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr dieser Waren mit Bestimmungsland oder Einkaufsland Angola, Armenien, Aserbaidschan, Liberia, Libyen, Nigeria, Ruanda, Somalia oder Sudan zum Gegenstand haben.
  5. Litera e
    Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ein- und Ausfuhr im Rahmen von friedenserhaltenden Operationen insbesondere in Durchführung eines Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 443/1986, Sportgewehr, Einfuhr

Gesetzesnummer

10007715

Dokumentnummer

NOR12087649

Alte Dokumentnummer

N5199654365J