Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.04.1995 bis 22.12.1995 — BGBl. Nr. 225/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1427.04.199631.03.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/1999
§ 1423.12.199526.04.1996 § → § BGBl. Nr. 857/1995
§ 1401.04.199522.12.1995 BGBl. Nr. 225/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.04.1995BGBl. Nr. 225/1995

Außerkrafttretensdatum

22.12.1995danach: BGBl. Nr. 857/1995

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Wiederzuteilung einer Referenzmenge

Paragraph 14, (1) Referenzmengen, die infolge der Nichtvermarktung während eines Zwölf-Monatszeitraums der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden sind, sind dem Milcherzeuger wieder zuzuteilen, wenn dieser

  1. Ziffer eins
    spätestens im zweiten Zwölf-Monatszeitraum, der dem 1. April folgt, mit dem die Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen wurde, die Erzeugung und Vermarktung von Milch wieder aufnimmt und
  2. Ziffer 2
    einen schriftlichen Antrag bei der AMA auf Wiederzuteilung der Referenzmenge stellt.
  1. Absatz 2,Referenzmengen, die gemäß Paragraph 5, Absatz 2, der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden sind, können nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dem neuen Verfügungsberechtigten des Betriebs wieder zugeteilt werden:
    1. Ziffer eins
      Der neue Verfügungsberechtigte steht mit dem bisherigen Verfügungsberechtigten in einem persönlichen Verhältnis, das den Steuerklassen römisch eins bis römisch vier des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 141, in der jeweils geltenden Fassung entspricht,
    2. Ziffer 2
      stellt bei der AMA einen Antrag auf Wiederzuteilung der Referenzmenge mit Wirksamkeit ab dem laufenden Zwölf-Monatszeitraum und
    3. Ziffer 3
      setzt die Milcherzeugung auf dem Betrieb fort.
  2. Absatz 3,Referenzmengen, die infolge der Übertragung der provisorisch zugeteilten Referenzmenge gemäß Paragraph 12, der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden sind, sind nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dem Betriebsinhaber des neu errichteten Betriebs wieder zuzuteilen:
    1. Ziffer eins
      Der Betriebsinhaber stellt bei der AMA einen Antrag auf Wiederzuteilung der Referenzmenge mit Wirksamkeit ab dem laufenden Zwölf-Monatszeitraum und
    2. Ziffer 2
      legt dar, daß der unbenützbare Betrieb wieder aufgebaut wurde und die Milcherzeugung auf dem Betrieb aufgenommen wird.
    Der Antrag ist spätestens zum letzten Tag der höchstzulässigen vorübergehenden Übertragungsdauer schriftlich bei der AMA einzureichen.

Gesetzesnummer

10007721

Dokumentnummer

NOR12086519

Alte Dokumentnummer

N5199547269J