Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1995Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Sonderbestimmungen für Almen
§ 15. (1) Almen sind Grünlandflächen, die infolge ihrer Höhenlage, der klimatischen Verhältnisse und der Gegebenheiten der Vegetation nur zeitweilig und getrennt von den Heimgütern der auf ihnen gehaltenen Milchkühe bewirtschaftet werden und von denen die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch unmittelbar an den Abnehmer erfolgt oder von denen der Direktverkauf erfolgt.Paragraph 15, (1) Almen sind Grünlandflächen, die infolge ihrer Höhenlage, der klimatischen Verhältnisse und der Gegebenheiten der Vegetation nur zeitweilig und getrennt von den Heimgütern der auf ihnen gehaltenen Milchkühe bewirtschaftet werden und von denen die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch unmittelbar an den Abnehmer erfolgt oder von denen der Direktverkauf erfolgt.
(2)Absatz 2,Der Verfügungsberechtigte über die Alm (Betriebsinhaber) hat dem Abnehmer mittels eines von der AMA herausgegebenen Formblatts den Tag des Beginns des Almauftriebs, die Zahl der aufgetriebenen Kühe und den Tag des Endes des Almabtriebs mitzuteilen. Die Meldung hat binnen zwei Wochen zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Der Abnehmer hat die Anzeige der AMA zu melden.
Dokumentnummer
NOR12086520
Alte Dokumentnummer
N5199547270J