Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/1999Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,
Text
Sonderbestimmungen für Almen
§ 15. (1) Almen sind Grünlandflächen, die infolge ihrer Höhenlage, der klimatischen Verhältnisse und der Vegetation nur zeitweilig und in bezug auf die Milcherzeugung getrennt von den Heimgütern bewirtschaftet werden, wobei die Milch grundsätzlich auf der Futtergrundlage dieser Alm - ausgenommen bei Vorliegen eines Elementarereignisses - erzeugt werden muß und die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch unmittelbar an den Abnehmer oder in Form des Direktverkaufs erfolgt.Paragraph 15, (1) Almen sind Grünlandflächen, die infolge ihrer Höhenlage, der klimatischen Verhältnisse und der Vegetation nur zeitweilig und in bezug auf die Milcherzeugung getrennt von den Heimgütern bewirtschaftet werden, wobei die Milch grundsätzlich auf der Futtergrundlage dieser Alm - ausgenommen bei Vorliegen eines Elementarereignisses - erzeugt werden muß und die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch unmittelbar an den Abnehmer oder in Form des Direktverkaufs erfolgt.
(2)Absatz 2,Der Verfügungsberechtigte über die Alm (Betriebsinhaber) hat dem Abnehmer nach einem von der AMA aufgelegten Muster den Tag des Beginns des Almauftriebs, die Zahl der aufgetriebenen Kühe und den Tag des Endes des Almabtriebs mitzuteilen. Die Meldung hat jeweils binnen zwei Wochen zu erfolgen. Abweichend vom ersten Satz kann mit Zustimmung des Abnehmers die Meldung des Tages des Beginns des Almauftriebs und die Zahl der aufgetriebenen Kühe durch die Abgabe der Almauftriebsliste im Rahmen der Maßnahmen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 und Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 ersetzt werden.
(3)Absatz 3,Der Abnehmer hat die Meldungen gemäß Abs. 2 bereitzuhalten und diese Daten der AMA auf Verlangen bekanntzugeben.Der Abnehmer hat die Meldungen gemäß Absatz 2, bereitzuhalten und diese Daten der AMA auf Verlangen bekanntzugeben.
Dokumentnummer
NOR12088292
Alte Dokumentnummer
N5199659583J