Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
27.04.1996 bis 31.03.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1427.04.199631.03.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/1999
§ 1423.12.199526.04.1996 § → § BGBl. Nr. 857/1995
§ 1401.04.199522.12.1995 BGBl. Nr. 225/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

27.04.1996

Außerkrafttretensdatum

31.03.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,

Text

Wiederzuteilung einer Referenzmenge

Paragraph 14, (1) Referenzmengen, die infolge der Nichtvermarktung während eines Zwölf-Monatszeitraums der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden sind, sind dem Milcherzeuger wieder zuzuteilen, wenn dieser

  1. Ziffer eins
    spätestens im zweiten Zwölf-Monatszeitraum, der dem 1. April folgt, mit dem die Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen wurde, die Erzeugung und Vermarktung wieder aufnimmt und im Ausmaß von mindestens 15% der Referenzmenge vermarktet und
  2. Ziffer 2
    spätestens bis 31. Dezember des zweiten Zwölf-Monatszeitraums einen schriftlichen Antrag bei der AMA auf Wiederzuteilung der Referenzmenge stellt.
  1. Absatz 2,Referenzmengen, die gemäß Paragraph 5, Absatz 2, oder Paragraph 7, Absatz 6, der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden sind, können nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dem neuen Verfügungsberechtigten des Betriebs wieder zugeteilt werden:
    1. Ziffer eins
      Der neue Verfügungsberechtigte steht mit dem bisherigen Verfügungsberechtigten in einem persönlichen Verhältnis, das den Steuerklassen römisch eins bis römisch vier des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 141, in der jeweils geltenden Fassung entspricht,
    2. Ziffer 2
      stellt bei der AMA einen Antrag auf Wiederzuteilung der Referenzmenge mit Wirksamkeit ab dem laufenden Zwölf-Monatszeitraum und
    3. Ziffer 3
      setzt die Milcherzeugung auf dem Betrieb fort.
  2. Absatz 3,Referenzmengen, die infolge der Übertragung der provisorisch zugeteilten Referenzmenge gemäß Paragraph 12, der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden sind, sind nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dem Betriebsinhaber des neu errichteten Betriebs wieder zuzuteilen:
    1. Ziffer eins
      Der Betriebsinhaber stellt bei der AMA einen Antrag auf Wiederzuteilung der Referenzmenge mit Wirksamkeit ab dem laufenden Zwölf-Monatszeitraum und
    2. Ziffer 2
      legt dar, daß der unbenützbare Betrieb wieder aufgebaut wurde und die Milcherzeugung auf dem Betrieb aufgenommen wird.
    Der Antrag ist spätestens zum letzten Tag der höchstzulässigen vorübergehenden Übertragungsdauer schriftlich bei der AMA einzureichen.

Gesetzesnummer

10007721

Dokumentnummer

NOR12087663

Alte Dokumentnummer

N5199654687J