Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
01.04.1995 bis 22.12.1995 — BGBl. Nr. 225/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2123.12.199531.03.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/1999
§ 2101.04.199522.12.1995 BGBl. Nr. 225/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.04.1995BGBl. Nr. 225/1995

Außerkrafttretensdatum

22.12.1995

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Zulassung des Abnehmers

Paragraph 21, (1) Abnehmer, die am 31. März 1995 als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Sinne des MOG bereits tätig sind, gelten als zugelassen im Sinne der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte; sie erhalten über die mit der Zulassung verbundenen Pflichten ein von der AMA herausgegebenes Merkblatt.

  1. Absatz 2,Abnehmern,
    1. Ziffer eins
      die ihre Tätigkeit als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Sinne des MOG nach dem 31. März 1995 aufnehmen oder
    2. Ziffer 2
      bei denen es sich um Anlagen gemäß Paragraph 16 a, MOG oder Paragraph 69 a, MOG handelt oder
    3. Ziffer 3
      bei denen es sich um einen Zusammenschluß von Milcherzeugern zum Zweck des gemeinsamen Transports von Milch oder Erzeugnissen aus Milch handelt,
    wird die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgesehene Zulassung auf Antrag erteilt. Der Antrag ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung bei der AMA einzureichen. Im Antrag sind die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten für die Erteilung der Zulassung vorgesehenen Voraussetzungen darzulegen und die Verpflichtungserklärung gemäß Artikel 7, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 abzugeben. Die AMA kann weitere Angaben fordern, wenn sie für Kontrollzwecke notwendig sind. Die AMA erteilt die Zulassung durch Bescheid.
  2. Absatz 3,Der Erzeuger darf nur an Abnehmer liefern, die zugelassen sind. Wird an einen nicht zugelassenen Abnehmer geliefert, ist für diese Lieferung die Zusatzabgabe zu entrichten.
  3. Absatz 4,Die in Absatz 2, Ziffer 2, genannten Einrichtungen, die vor dem 31. März 1995 bestanden haben, können mit Wirkung vom 31. März 1995 zugelassen werden, wenn die Zulassung bis 15. April 1995 beantragt wird.

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb

Gesetzesnummer

10007721

Dokumentnummer

NOR12086526

Alte Dokumentnummer

N5199547276J