Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
10.05.1995 bis 26.08.2004 — BGBl. Nr. 316/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.07.200731.08.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
§ 627.08.200430.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 337/2004
§ 610.05.199526.08.2004 BGBl. Nr. 316/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Private Lagerhaltung von lagerfähigen Käsesorten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

10.05.1995BGBl. Nr. 316/1995

Außerkrafttretensdatum

26.08.2004danach: BGBl. II Nr. 337/2004

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Aufzeichnungs-, Anzeige- und Aufbewahrungspflichten

Paragraph 6, Unbeschadet weitergehender Bestimmungen in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten ist der Lagerhalter verpflichtet,

  1. Ziffer eins
    ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
  2. Ziffer 2
    gesonderte Aufzeichnungen zu machen über den Zugang und Abgang und den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Käse, der Gegenstand eines Lagervertrags ist,
  3. Ziffer 3
    jede Veränderung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe der AMA unverzüglich mitzuteilen,
  4. Ziffer 4
    der AMA nach dem von der AMA aufgelegten Muster den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Käse bis zum zweiten Tag einer jeden Woche für die vorangegangene Woche zu melden, soweit er Gegenstand eines Lagervertrags ist,
  5. Ziffer 5
    die in den Ziffer eins und 2 genannten Unterlagen und die darauf Bezug nehmenden geschäftlichen Belege sieben Jahre lang vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht, Anzeigepflicht

Gesetzesnummer

10007727

Dokumentnummer

NOR12086614

Alte Dokumentnummer

N5199548066J