Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Private Lagerhaltung von lagerfähigen Käsesorten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 316/1995Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Aufzeichnungs-, Anzeige- und Aufbewahrungspflichten
§ 6. Unbeschadet weitergehender Bestimmungen in den in § 1 genannten Rechtsakten ist der Lagerhalter verpflichtet, Paragraph 6, Unbeschadet weitergehender Bestimmungen in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten ist der Lagerhalter verpflichtet,
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
gesonderte Aufzeichnungen zu machen über den Zugang und Abgang und den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Käse, der Gegenstand eines Lagervertrags ist,
jede Veränderung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe der AMA unverzüglich mitzuteilen,
der AMA nach dem von der AMA aufgelegten Muster den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Käse bis zum zweiten Tag einer jeden Woche für die vorangegangene Woche zu melden, soweit er Gegenstand eines Lagervertrags ist,
die in den Z 1 und 2 genannten Unterlagen und die darauf Bezug nehmenden geschäftlichen Belege sieben Jahre lang vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.die in den Ziffer eins und 2 genannten Unterlagen und die darauf Bezug nehmenden geschäftlichen Belege sieben Jahre lang vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht, Anzeigepflicht
Dokumentnummer
NOR12086614
Alte Dokumentnummer
N5199548066J