Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Private Lagerhaltung von lagerfähigen Käsesorten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 316/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 337/2004Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Aufzeichnungs-, Anzeige- und Aufbewahrungspflichten
§ 6. Unbeschadet weitergehender Bestimmungen in den in § 1 genannten Rechtsakten ist der Vertragsnehmer oder gegebenenfalls der Lagerbetreiber verpflichtet, Paragraph 6, Unbeschadet weitergehender Bestimmungen in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten ist der Vertragsnehmer oder gegebenenfalls der Lagerbetreiber verpflichtet,
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
gesonderte Aufzeichnungen zu machen über den Zugang und Abgang und den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Käse, der Gegenstand eines Lagervertrags ist,
jede Veränderung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe der AMA unverzüglich mitzuteilen,
der AMA nach dem von der AMA aufgelegten Muster den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Käse, der Gegenstand eines Lagervertrages ist, spätestens am 7. Tag eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat zu melden,
die in den Z 1 und 2 genannten Unterlagen und die darauf Bezug nehmenden geschäftichen Belege sieben Jahre lang vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.die in den Ziffer eins und 2 genannten Unterlagen und die darauf Bezug nehmenden geschäftichen Belege sieben Jahre lang vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht, Anzeigepflicht
Dokumentnummer
NOR40055216