Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
20.05.1995 bis 30.08.1996 — BGBl. Nr. 337/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 431.08.199630.03.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 97/1999
§ 420.05.199530.08.1996 BGBl. Nr. 337/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

20.05.1995BGBl. Nr. 337/1995

Außerkrafttretensdatum

30.08.1996

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Ausschöpfung von Produktionsquoten

Paragraph 4, (1) Nicht zum Abschluß von Anbauverträgen ausgeschöpfte Produktionsquoten sind bis zum Ablauf der nach in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Rechtsakte festgelegten Frist unter Rückgabe der für das betreffende Erntejahr erteilten Produktionsquotenbescheinigung der AMA mitzuteilen. Diese erteilt über die tatsächlich ausgeschöpfte Produktionsquote einen weiteren Bescheid (endgültiger Produktionsquotenbescheid).

  1. Absatz 2,Im Falle der Ausschöpfung der Produktionsquote durch abgeschlossene Anbauverträge wird die durch Bescheid nach Paragraph 3, Absatz eins, zugeteilte Produktionsquote eine endgültige.
  2. Absatz 3,Nach Absatz eins, mitgeteilte Produktionsquoten werden Erzeugern, die
    1. Ziffer eins
      mehr Tabak erzeugen wollen, als ihrer Produktionsmenge nach Paragraph 3, Absatz 2, entspricht, oder
    2. Ziffer 2
      1994 oder später die Tabakproduktion aufgenommen haben oder aufnehmen werden,
    auf Antrag zugeteilt. Der Antrag ist jährlich spätestens bis zum 20. April bei der AMA einzureichen.
  3. Absatz 4,Die Aufteilung erfolgt dergestalt, daß zunächst den Anträgen jener Erzeuger stattgegeben wird, die bereits Quoten zugeteilt bekommen haben. Reicht die vorhandene Restmenge nicht dafür aus, werden alle eingebrachten Antragsmengen im nötigen Ausmaß anteilsmäßig gekürzt.

Verbleibt jedoch nach Aufteilung an die zuvor genannten Erzeuger immer noch eine Restmenge über, so wird damit den Anträgen jener Erzeuger entsprochen, die 1994 oder später die Tabakproduktion aufgenommen haben oder aufnehmen werden. Reicht diese Restmenge für die Erfüllung aller Anträge dieser Erzeuger nicht aus, werden auch hier alle eingebrachten Antragsmengen im nötigen Ausmaß anteilsmäßig gekürzt.

Gesetzesnummer

10007728

Dokumentnummer

NOR12086624

Alte Dokumentnummer

N5199548177J