Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 337/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 97/1999Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Ausschöpfung von Produktionsquoten
§ 4. (1) Nicht zum Abschluß von Anbauverträgen ausgeschöpfte Produktionsquoten sind bis zum Ablauf der nach in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte festgelegten Frist unter Rückgabe der für das betreffende Erntejahr erteilten Produktionsquotenbescheinigung der AMA mitzuteilen. Diese erteilt über die tatsächlich ausgeschöpfte Produktionsquote einen weiteren Bescheid (endgültiger Produktionsquotenbescheid).Paragraph 4, (1) Nicht zum Abschluß von Anbauverträgen ausgeschöpfte Produktionsquoten sind bis zum Ablauf der nach in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Rechtsakte festgelegten Frist unter Rückgabe der für das betreffende Erntejahr erteilten Produktionsquotenbescheinigung der AMA mitzuteilen. Diese erteilt über die tatsächlich ausgeschöpfte Produktionsquote einen weiteren Bescheid (endgültiger Produktionsquotenbescheid).
(2)Absatz 2,Im Falle der Ausschöpfung der Produktionsquote durch abgeschlossene Anbauverträge wird die durch Bescheid nach § 3 Abs. 1 zugeteilte Produktionsquote eine endgültige.Im Falle der Ausschöpfung der Produktionsquote durch abgeschlossene Anbauverträge wird die durch Bescheid nach Paragraph 3, Absatz eins, zugeteilte Produktionsquote eine endgültige.
(3)Absatz 3,Nach Abs. 1 mitgeteilte Produktionsquoten werden Erzeugern, dieNach Absatz eins, mitgeteilte Produktionsquoten werden Erzeugern, die
mehr Tabak erzeugen wollen, als ihrer Produktionsmenge nach § 3 Abs. 2 entspricht, odermehr Tabak erzeugen wollen, als ihrer Produktionsmenge nach Paragraph 3, Absatz 2, entspricht, oder
1994 oder später die Tabakproduktion aufgenommen haben oder aufnehmen werden,
auf Antrag zugeteilt. Der Antrag ist jährlich so rechtzeitig zu stellen, daß zwischen dem Tag, an dem der Antrag bei der AMA einlangt, und dem in Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1066/95 für die jeweilige Ernte genannten Termin mindestens fünf Arbeitstage liegen.auf Antrag zugeteilt. Der Antrag ist jährlich so rechtzeitig zu stellen, daß zwischen dem Tag, an dem der Antrag bei der AMA einlangt, und dem in Artikel 11, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1066/95 für die jeweilige Ernte genannten Termin mindestens fünf Arbeitstage liegen.
(4)Absatz 4,Die Aufteilung erfolgt dergestalt, daß zunächst den Anträgen jener Erzeuger stattgegeben wird, die bereits Quoten zugeteilt bekommen haben. Reicht die vorhandene Restmenge nicht dafür aus, werden alle eingebrachten Antragsmengen im nötigen Ausmaß anteilsmäßig gekürzt.
Verbleibt jedoch nach Aufteilung an die zuvor genannten Erzeuger immer noch eine Restmenge über, so wird damit den Anträgen jener Erzeuger entsprochen, die 1994 oder später die Tabakproduktion aufgenommen haben oder aufnehmen werden. Reicht diese Restmenge für die Erfüllung aller Anträge dieser Erzeuger nicht aus, werden auch hier alle eingebrachten Antragsmengen im nötigen Ausmaß anteilsmäßig gekürzt.
Dokumentnummer
NOR12087980
Alte Dokumentnummer
N5199657761J