Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 337/1995Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Sonderbeihilfe
§ 14. (1) Eine Erzeugergemeinschaft wird auf Antrag bei Erfüllung der in der VO (EWG) Nr. 84/93 in der geltenden Fassung genannten Voraussetzungen durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft anerkannt. Der Widerruf der Anerkennung erfolgt ebenso unter Anwendung der Bestimmungen der zitierten Verordnung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.Paragraph 14, (1) Eine Erzeugergemeinschaft wird auf Antrag bei Erfüllung der in der VO (EWG) Nr. 84/93 in der geltenden Fassung genannten Voraussetzungen durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft anerkannt. Der Widerruf der Anerkennung erfolgt ebenso unter Anwendung der Bestimmungen der zitierten Verordnung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
(2)Absatz 2,Die Sonderbeihilfe und der Vorschuß auf Sonderbeihilfe wird einer anerkannten Erzeugergemeinschaft auf Antrag durch die AMA gewährt. Dem Antrag auf Vorschuß ist der Nachweis über die Auszahlung der vorläufigen Erstattung für die bis zum Zeitpunkt der Antragstellung gelieferten Tabakmengen beizufügen.
Dokumentnummer
NOR12086634
Alte Dokumentnummer
N5199548187J