Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
31.08.1996 bis 30.03.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1431.08.199630.03.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 97/1999
§ 1420.05.199530.08.1996 BGBl. Nr. 337/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

31.08.1996

Außerkrafttretensdatum

30.03.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 97/1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Sonderbeihilfe

Paragraph 14, (1) Eine Erzeugergemeinschaft wird auf Antrag bei Erfüllung der in der VO (EWG) Nr. 84/93 in der geltenden Fassung genannten Voraussetzungen durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft anerkannt. Der Widerruf der Anerkennung erfolgt ebenso unter Anwendung der Bestimmungen der zitierten Verordnung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

  1. Absatz eins a,Sämtliche Tabakanbaugebiete im Bundesgebiet stellen in ihrer Gesamtheit ein für die Anerkennung begünstigtes Gebiet im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, Litera f, der Verordnung (EWG) Nr. 84/93 in der geltenden Fassung dar.
  2. Absatz 2,Die Sonderbeihilfe und der Vorschuß auf Sonderbeihilfe wird einer anerkannten Erzeugergemeinschaft auf Antrag durch die AMA gewährt. Dem Antrag auf Vorschuß ist der Nachweis über die Auszahlung der vorläufigen Erstattung für die bis zum Zeitpunkt der Antragstellung gelieferten Tabakmengen beizufügen.

Gesetzesnummer

10007728

Dokumentnummer

NOR12087981

Alte Dokumentnummer

N5199657762J