Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 337/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 97/1999Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Sonderbeihilfe
§ 14. (1) Eine Erzeugergemeinschaft wird auf Antrag bei Erfüllung der in der VO (EWG) Nr. 84/93 in der geltenden Fassung genannten Voraussetzungen durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft anerkannt. Der Widerruf der Anerkennung erfolgt ebenso unter Anwendung der Bestimmungen der zitierten Verordnung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.Paragraph 14, (1) Eine Erzeugergemeinschaft wird auf Antrag bei Erfüllung der in der VO (EWG) Nr. 84/93 in der geltenden Fassung genannten Voraussetzungen durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft anerkannt. Der Widerruf der Anerkennung erfolgt ebenso unter Anwendung der Bestimmungen der zitierten Verordnung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
(1a)Absatz eins a,Sämtliche Tabakanbaugebiete im Bundesgebiet stellen in ihrer Gesamtheit ein für die Anerkennung begünstigtes Gebiet im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. f der Verordnung (EWG) Nr. 84/93 in der geltenden Fassung dar.Sämtliche Tabakanbaugebiete im Bundesgebiet stellen in ihrer Gesamtheit ein für die Anerkennung begünstigtes Gebiet im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, Litera f, der Verordnung (EWG) Nr. 84/93 in der geltenden Fassung dar.
(2)Absatz 2,Die Sonderbeihilfe und der Vorschuß auf Sonderbeihilfe wird einer anerkannten Erzeugergemeinschaft auf Antrag durch die AMA gewährt. Dem Antrag auf Vorschuß ist der Nachweis über die Auszahlung der vorläufigen Erstattung für die bis zum Zeitpunkt der Antragstellung gelieferten Tabakmengen beizufügen.
Dokumentnummer
NOR12087981
Alte Dokumentnummer
N5199657762J