Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinder- und Schafprämien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1102/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 338/1995Bundesgesetzblatt Nr. 1102 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7aParagraph 7 a
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Erklärung über die dem Erzeuger zustehende Referenzmenge
§ 7a. (1) Als Erklärung, aus der herausgeht, welche Referenzmenge dem Erzeuger zu Beginn des in dem betreffenden Kalenderjahr beginnenden Zwölfmonatszeitraums der Anwendung der Zusatzabgabenregelung zugeteilt wurde, ist die Mitteilung gemäß § 23 Abs. 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, heranzuziehen.Paragraph 7 a, (1) Als Erklärung, aus der herausgeht, welche Referenzmenge dem Erzeuger zu Beginn des in dem betreffenden Kalenderjahr beginnenden Zwölfmonatszeitraums der Anwendung der Zusatzabgabenregelung zugeteilt wurde, ist die Mitteilung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, der Milch-Garantiemengen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995,, heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 sind im Kalenderjahr 1995 Übertragungen von Referenzmengen im Sinne der Milch-Garantiemengen-Verordnung - ausgenommen jedoch eine teilweise Übertragung der Referenzmenge gemäß § 9 Abs. 1 Z 5 der Milch-Garantiemengen-Verordnung -, die mit Beginn des Zwölfmonatszeitraums 1995/96 wirksam werden und bis 31. Mai 1995 angezeigt wurden, zu berücksichtigen.Abweichend von Absatz eins, sind im Kalenderjahr 1995 Übertragungen von Referenzmengen im Sinne der Milch-Garantiemengen-Verordnung - ausgenommen jedoch eine teilweise Übertragung der Referenzmenge gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, der Milch-Garantiemengen-Verordnung -, die mit Beginn des Zwölfmonatszeitraums 1995/96 wirksam werden und bis 31. Mai 1995 angezeigt wurden, zu berücksichtigen.
Dokumentnummer
NOR12086642
Alte Dokumentnummer
N5199548195J