Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinder- und Schafprämien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1102/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 465/1996Bundesgesetzblatt Nr. 1102 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7aParagraph 7 a
Inkrafttretensdatum
01.03.1996
Außerkrafttretensdatum
05.09.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 465/1996
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Erklärung über die dem Erzeuger zustehende Referenzmenge
§ 7a. (1) Als Erklärung, aus der hervorgeht, welche Referenzmenge dem Erzeuger zu Beginn des in dem betreffenden Kalenderjahr beginnenden Zwölf-Monatszeitraums der Anwendung der Zusatzabgabenregelung zugeteilt wurde, ist die Mitteilung gemäß § 23 Abs. 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995 in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen. Übertragungen von Referenzmengen im Sinne der Milch-Garantiemengen-Verordnung während des Zwölf-Monatszeitraums, die mit Beginn des jeweiligen Zwölf-Monatszeitraums wirksam werden und bis 31. Mai des jeweiligen Kalenderjahres angezeigt werden, sind zu berücksichtigen.Paragraph 7 a, (1) Als Erklärung, aus der hervorgeht, welche Referenzmenge dem Erzeuger zu Beginn des in dem betreffenden Kalenderjahr beginnenden Zwölf-Monatszeitraums der Anwendung der Zusatzabgabenregelung zugeteilt wurde, ist die Mitteilung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, der Milch-Garantiemengen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995, in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen. Übertragungen von Referenzmengen im Sinne der Milch-Garantiemengen-Verordnung während des Zwölf-Monatszeitraums, die mit Beginn des jeweiligen Zwölf-Monatszeitraums wirksam werden und bis 31. Mai des jeweiligen Kalenderjahres angezeigt werden, sind zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 sind im Kalenderjahr 1995 Übertragungen von Referenzmengen im Sinne der Milch-Garantiemengen-Verordnung - ausgenommen jedoch eine teilweise Übertragung der Referenzmenge gemäß § 9 Abs. 1 Z 5 der Milch-Garantiemengen-Verordnung -, die mit Beginn des Zwölfmonatszeitraums 1995/96 wirksam werden und bis 31. Mai 1995 angezeigt wurden, zu berücksichtigen.Abweichend von Absatz eins, sind im Kalenderjahr 1995 Übertragungen von Referenzmengen im Sinne der Milch-Garantiemengen-Verordnung - ausgenommen jedoch eine teilweise Übertragung der Referenzmenge gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, der Milch-Garantiemengen-Verordnung -, die mit Beginn des Zwölfmonatszeitraums 1995/96 wirksam werden und bis 31. Mai 1995 angezeigt wurden, zu berücksichtigen.
Dokumentnummer
NOR12087548
Alte Dokumentnummer
N5199653613J