Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinder- und Schafprämien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1102/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 338/1995Bundesgesetzblatt Nr. 1102 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7bParagraph 7 b
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Vorlage des anerkannten Dokumentes über die Milchleistung
§ 7b. (1) In Dokumenten zur Bestätigung der durchschnittlichen Milchleistung des Milchkuhbestandes sind Vollabschlüsse und Teilabschlüsse, wenn sie mindestens sechs aufeinanderfolgende innerhalb eines Kontrolljahres gelegene Monate umfassen, zu berücksichtigen. Diese Dokumente haben jedenfalls die Daten der Milchleistung, Name und Anschrift des Erzeugers, sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz zu enthalten. Diese Dokumente sind von den durch Landesgesetz mit der Durchführung der Milchleistungsprüfung betrauten Einrichtungen oder deren beauftragter zentralen Stelle auszustellen.Paragraph 7 b, (1) In Dokumenten zur Bestätigung der durchschnittlichen Milchleistung des Milchkuhbestandes sind Vollabschlüsse und Teilabschlüsse, wenn sie mindestens sechs aufeinanderfolgende innerhalb eines Kontrolljahres gelegene Monate umfassen, zu berücksichtigen. Diese Dokumente haben jedenfalls die Daten der Milchleistung, Name und Anschrift des Erzeugers, sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz zu enthalten. Diese Dokumente sind von den durch Landesgesetz mit der Durchführung der Milchleistungsprüfung betrauten Einrichtungen oder deren beauftragter zentralen Stelle auszustellen.
(2)Absatz 2,Die AMA ist ermächtigt, den mit der Ausstellung der Dokumente gemäß Abs. 1 genannten Einrichtungen und Stellen die Betriebsnummer sowie Name und Anschrift gemäß LFBIS-Gesetz der betroffenen Erzeuger zu übermitteln, soweit dies zur Vollziehung des Abs. 1 eine wesentliche Voraussetzung bildet. Eine Weiterübermittlung dieser übermittelten Daten durch die gemäß Abs. 1 beauftragten Einrichtungen und Stellen an Dritte ist unzulässig.Die AMA ist ermächtigt, den mit der Ausstellung der Dokumente gemäß Absatz eins, genannten Einrichtungen und Stellen die Betriebsnummer sowie Name und Anschrift gemäß LFBIS-Gesetz der betroffenen Erzeuger zu übermitteln, soweit dies zur Vollziehung des Absatz eins, eine wesentliche Voraussetzung bildet. Eine Weiterübermittlung dieser übermittelten Daten durch die gemäß Absatz eins, beauftragten Einrichtungen und Stellen an Dritte ist unzulässig.
(3)Absatz 3,Die Dokumente oder deren Daten sind von den gemäß Abs. 1 beauftragten Einrichtungen und Stellen der AMA zu übermitteln.Die Dokumente oder deren Daten sind von den gemäß Absatz eins, beauftragten Einrichtungen und Stellen der AMA zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Werden in einem Jahr mehrere Anträge auf Gewährung der Sonderprämie für männliche Rinder und der Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes gestellt, so ist von der AMA, wenn mehrere Dokumente gemäß Abs. 1 vorgelegt werden, bei der Behandlung der Anträge das bei der ersten Antragstellung in diesem Jahr vorgelegte Dokument für alle Anträge zu berücksichtigen.Werden in einem Jahr mehrere Anträge auf Gewährung der Sonderprämie für männliche Rinder und der Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes gestellt, so ist von der AMA, wenn mehrere Dokumente gemäß Absatz eins, vorgelegt werden, bei der Behandlung der Anträge das bei der ersten Antragstellung in diesem Jahr vorgelegte Dokument für alle Anträge zu berücksichtigen.
Dokumentnummer
NOR12086643
Alte Dokumentnummer
N5199548196J