Rechtstracker.at

§ 7b

Fassungen
20.05.1995 bis 29.09.1995 — BGBl. Nr. 338/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7b30.09.199505.09.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 465/1996
§ 7b20.05.199529.09.1995 BGBl. Nr. 338/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinder- und Schafprämien-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1102 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 b

Inkrafttretensdatum

20.05.1995BGBl. Nr. 338/1995

Außerkrafttretensdatum

29.09.1995

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Vorlage des anerkannten Dokumentes über die Milchleistung

Paragraph 7 b, (1) In Dokumenten zur Bestätigung der durchschnittlichen Milchleistung des Milchkuhbestandes sind Vollabschlüsse und Teilabschlüsse, wenn sie mindestens sechs aufeinanderfolgende innerhalb eines Kontrolljahres gelegene Monate umfassen, zu berücksichtigen. Diese Dokumente haben jedenfalls die Daten der Milchleistung, Name und Anschrift des Erzeugers, sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz zu enthalten. Diese Dokumente sind von den durch Landesgesetz mit der Durchführung der Milchleistungsprüfung betrauten Einrichtungen oder deren beauftragter zentralen Stelle auszustellen.

  1. Absatz 2,Die AMA ist ermächtigt, den mit der Ausstellung der Dokumente gemäß Absatz eins, genannten Einrichtungen und Stellen die Betriebsnummer sowie Name und Anschrift gemäß LFBIS-Gesetz der betroffenen Erzeuger zu übermitteln, soweit dies zur Vollziehung des Absatz eins, eine wesentliche Voraussetzung bildet. Eine Weiterübermittlung dieser übermittelten Daten durch die gemäß Absatz eins, beauftragten Einrichtungen und Stellen an Dritte ist unzulässig.
  2. Absatz 3,Die Dokumente oder deren Daten sind von den gemäß Absatz eins, beauftragten Einrichtungen und Stellen der AMA zu übermitteln.
  3. Absatz 4,Werden in einem Jahr mehrere Anträge auf Gewährung der Sonderprämie für männliche Rinder und der Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes gestellt, so ist von der AMA, wenn mehrere Dokumente gemäß Absatz eins, vorgelegt werden, bei der Behandlung der Anträge das bei der ersten Antragstellung in diesem Jahr vorgelegte Dokument für alle Anträge zu berücksichtigen.

Gesetzesnummer

10007624

Dokumentnummer

NOR12086643

Alte Dokumentnummer

N5199548196J